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Verwaltungsrechtspflegegesetz
Regeste: § 45 VRG - Die Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Erfordernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und pr
Art. 23 Abs. 1 ZGB
Regeste: – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der Verhinderung einand
Art. 81 Abs. 1 SchKG
Regeste: – Definitive Rechtsöffnung . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen: 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entsche
Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
Regeste: – Die Strafbehörde hat den Beweis zu erbringen, dass die den an einem Workshop teilnehmenden Ärzten geleistete Entschädigung übermässig ist und daher ein unzulässiger geldwerter Vorteil im
Anwaltsrecht
Regeste: § 9 Abs. 3 EG BGFA - Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung zur Führung des Titels «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» entzogen werden kann.Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 9 Abs.
Rechtspflege
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO – Ein Anspruch auf unentgeltliche  kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr au
Sozialwesen
Regeste: Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG – Beiträge an einen Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung, welche mit einer individuellen Kostenübernahmegarantie (KÜG)  gestützt auf § 20 SEG gewährt werden, s
Rechtspflege
Regeste: § 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA – Die Tätigkeit eines Anwalts  als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dab
§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
Regeste: §§ 3, 17, 17 bis , 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV – Für materielle Rügen gegen Beschlüsse der Genossenversammlung einer  Korporation steht nicht die
Sozialversicherungsrecht
Regeste: Art. 37 Abs. 4 ATSG – Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geboten, andern

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