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Verwaltungsrechtspflegegesetz
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Regeste:
§ 45 VRG - Die Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Erfordernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und pr
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Art. 23 Abs. 1 ZGB
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Regeste:
– Das Rechtsinstitut der Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der Verhinderung einand
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Art. 81 Abs. 1 SchKG
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Regeste:
– Definitive Rechtsöffnung . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen:
3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entsche
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Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
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Regeste:
– Die Strafbehörde hat den Beweis zu erbringen, dass die den an einem Workshop teilnehmenden Ärzten geleistete Entschädigung übermässig ist und daher ein unzulässiger geldwerter Vorteil im
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Anwaltsrecht
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Regeste:
§ 9 Abs. 3 EG BGFA - Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung zur Führung des Titels «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» entzogen werden kann.Aus den Erwägungen:
1. Gemäss § 9 Abs.
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Rechtspflege
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Regeste:
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO – Ein Anspruch auf unentgeltliche kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr au
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Sozialwesen
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Regeste:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG – Beiträge an einen Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung, welche mit einer individuellen Kostenübernahmegarantie (KÜG) gestützt auf § 20 SEG gewährt werden, s
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Rechtspflege
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Regeste:
§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA – Die Tätigkeit eines Anwalts als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dab
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§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
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Regeste:
§§ 3, 17, 17 bis , 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV – Für materielle Rügen gegen Beschlüsse der Genossenversammlung einer Korporation steht nicht die
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Sozialversicherungsrecht
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Regeste:
Art. 37 Abs. 4 ATSG – Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geboten, andern