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§ 33 Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden, bei einem Dachgeschoss mit gegenseitiger und einseitiger (Pultdach) Neigung, von einem Masardendach oder einem Tonnen
§ 3 Zuständigkeiten – Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst a)   Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen; b)   ... c)   die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen; d)   ... e)   Ente
2019: Verwaltungsgericht
Es geht um eine Baubewilligung betreffend Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Einstellhalle sowie Sonnenkollektoren. Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungs
§ 31 Höhen
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Ist der höchste Punkt de
Zweck und Zuständigkeiten
1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
2016: Verwaltungsgericht
Angefochten ist die Verfügung der Baudirektion, mit welcher diese die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Einsprache gegen die Umfahrung Cham–Hünenberg (UCH) sowie betreffend den sofortigen Baustopp
2011: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abweisung eines Baugesuchs für den Neubau einer Mobilfunkanlage . Zunächst wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da sich die Beschwe
§ 32b Durchführung der Erschliessung
1 Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen Erschliessungsträgern nach dem Erschliessungsprogramm und der baulichen Entwicklung durch. 2 Bauwillige können mit der Gem
2017: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse
§ 34 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anzurechnenden Geschossfläche der Gebäude und der anzurechnenden Landfläche. Materialien Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019) Bei

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