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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentli- chen Verkehrsmittels das bestehende Park&Ride-Angebot an bestehenden und geplanten Bahn- haltestellen. V 11.3 Der Kanton Zug fördert den Ausbau des
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentli- chen Verkehrsmittels das bestehende Park&Ride-Angebot an bestehenden und geplanten Bahn- haltestellen. V 11.3 Der Kanton Zug fördert den Ausbau des
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentli- chen Verkehrsmittels das bestehende Park&Ride-Angebot an bestehenden und geplanten Bahn- haltestellen. V 11.3 Der Kanton Zug fördert den Ausbau des
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Bereiche Promotion und Übertrittsverfahren, die entsprechenden Reglemente. * 3 Separate Verordnungen bestehen zudem für die Organisation der kantona- len Schulen. § 2 Bezeichnungen und Begriffe 1 Soweit in spätestens zu Beginn des Schuljahres 1994/95 Schul- und Disziplinarordnungen zu erlassen bzw. bereits bestehende den obigen Anforderungen anzupassen. 2 Die Einführung des Niveaufachs Englisch auf der Sekundarstufe
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentli- chen Verkehrsmittels das bestehende Park&Ride-Angebot an bestehenden und geplanten Bahn- haltestellen. Richtplankarte V 9 Richtplankarte V 10 45 V 11
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Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentli- chen Verkehrsmittels das bestehende Park&Ride-Angebot an bestehenden und geplanten Bahn- haltestellen. Richtplankarte V 9 Richtplankarte V 10 45 V 11
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1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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elektronischen Datenträgern. Der Zugang besteht nur hinsichtlich bestehender Dokumente; die Verwaltung ist nicht gehalten, neue Dokumente zu verfassen oder bestehende Dokumente zu übersetzen, und Dokumente Herausgabe von Dokumenten sei „unnötig und frag- würdig“, insbesondere bei Personalfragen; ausserdem bestehe die Gefahr, dass – etwa bei gesetzgeberischen Vorhaben – die interne Meinungsbildung beeinträchtigt sem Bereich besteht grundsätzlich – d.h. soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht – ein 1711.2 - 13351 Seite 11/25 allgemeines Zugangsrecht zu den amtlichen Dokumenten. Der Zugang besteht für amtliche
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2050.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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selektiven Verfahren mit maximal acht Generalplanerteams gestartet. Somit könnte im Sommer 2013 das beste Projekt bestimmt und das Siegerteam mit der weiteren Planung beauftragt werden. In den Jahren 2013 Rentabilität im Vordergrund steht. Im Fall des öffent- lichen Verkehrs, welcher Abgeltung von der Bestellerin erhält, ist dies politisch nicht opportun. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Freiheitsgrad nachfrageorien- tiert ausgebaut werden soll. Der zukünftige Raum- und Einrichtungsbedarf sowie bestehendes Optimierungspotential bei den Betriebsabläufen wurde 2008 in einer Logistikstudie festgehalten
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1775.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Instrumente als angebracht und plädiert für eine Weiterführung der bestehenden Massnahmen. Über die Art der Instrumente und deren Umsetzung bestehen unterschiedliche Vorstellungen. Bei den Einwohnergemeinden und Grundlagen für die Erweiterung der Instrumente im bestehenden Wohnraum geschaffen. Gleichzeitig wird mit dem Hinweis zum WEG der Förderungskreis bei den bestehenden Wohnungen, welche nicht neu erstellt oder er- verfügen. Besteht dieser Bezug nicht, wird die Übertragung verweigert. Die Ein- flussnahme und die Vertretung der Interessen Dritter muss zudem eingeschränkt bleiben. Für jeden Dritterwerber besteht die M
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1886.01 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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nicht mehr frei. Es besteht die Ge- fahr, dass fachlich richtige Anordnungen nicht gemacht werden, wenn sie unpopulär sein könnten. Insgesamt bietet das heutige Zuger System die beste Garantie für eine Mitglieds der Justizbehörde, da dieses da- mit allfälligen späteren Vorwürfen der Befangenheit oder Bestechlichkeit jederzeit erfolgreich ent- gegentreten kann. Die Meldepflicht zielt auf wesentliche bzw. off Bundesgerichts verlangt). Die Stellung der Staatsan- waltschaft als Justizbehörde hat sich bisher bestens bewährt; es gibt keinen Anlass, nun innert kur- zer Zeit erneute Änderungen im Bereich der Straf