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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
t die Hälfte des Monatslohnes ausmachen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
danach gilt die Höhenbeschrän­ kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver­ schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf­ ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Be­ hörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); i) Erhebung des Strafantrages
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Verträgen 1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde­ re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete verweigern, wenn die Urkundsperson die Über­ zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist. 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei1) zu hinterlegen. § 25 Mehrteilige Urkunden 1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Änderungen sind im entsprechenden Erlass publiziert und werden hier nicht abge- druckt. 14 215.71 3 Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die Gegen- stand des ÖREB-Katasters sein müssen Nach- führung aktualisiert und durch Einzelmassnahmen erneuert. 2 Für die laufende Nachführung besteht ein Nachführungskreis. 3 Die periodische Nachführung und die Erneuerung werden von der Direkti- on
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
(Funktionen in Personalunion) werden vom Amt für Fischerei und Jagd je nach Bedarf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen, die Schutzhosen für Motorsägearbei­ ten, die Schutzkleider für
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Vermessung sind gebührenfrei die Nutzung: a) von Geodiensten in der Form von WMS und WFS, b) * bei Bestellungen ab dem Onlinedatenshop. § 56 Bearbeitungsgebühr 1 Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuches * § 58 Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten 1 Die Gebühr beträgt mindestens Fr. 100.– pro Bestellung von analogen oder digitalen Daten, die manuell aufbereitet werden. § 37 GeoIG­ZG bleibt vorbehalten ausserhalb der lau­ fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. § 38 F
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) BGS 111.1 3) BGS 211.1 GS 31, 707 1 213.52 2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen. 3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach
831.511-A1-1-1.de.pdf
en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Be- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 831.511 8 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Personal 1 Die Pädagogische Hochschule Zug übernimmt auf den 1. August 2013 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbei- tenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Kanton Zug 413.19 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie

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