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die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohn- zahlungspflicht nach Art. 338 OR. § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz 1 beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang aus- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privat-
Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 6. September 2014) Der Kantonsrat des K
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
Kanton Zug 158.1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) Vom 20. Februar 2014 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b
Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 4 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit­ glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh­ rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit­ glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh­ rung eines bisher besuchten Fachs. 5 414.132 § 14 Wegweisung von der
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel) Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Paritätische Aufsichtskommission als
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Behörden auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; 2 414.50 b)
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei­ sung an den Gemeinderat, Rück­ oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge­ wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen

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