-
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
-
Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
-
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
-
Kanton die Halte stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli chen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif oder Ve
-
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
-
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus und um gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter und Vermieterschaft. 4 Bei
-
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
-
Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch ihm mitzuteilen. 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs
-
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
-
Geschäfte. 1a Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese pro visorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. * 4 161.3 2 Die Staatsanwältinnen sgesetz; GOG) vom 26. August 20101), * beschliesst: § 1 * Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan walt; b) den Oberstaats g) den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und h) der Kanzlei. 2 Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren. 3 Zu den
-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 11. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951) sowi
-
Archivgesetz
-
139 Grundwasservorkommen BGS 731.1 §§ 1-4, § 67 BGS 541.1 § 13bis Abs. 1 AFU 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BGS 731.1 §§ 1-4 BGS 731.11 § 1 Abs. 3 Bst. a AFU 141 Grundwasseraustritte, -fassungen
-
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
-
auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
-
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
-
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs- kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas- se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um- gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes