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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Nach- führung aktualisiert und durch Einzelmassnahmen erneuert. 2 Für die laufende Nachführung besteht ein Nachführungskreis. 3 Die periodische Nachführung und die Erneuerung werden von der Direkti- on
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Konflikten und Katastro- phenfällen. 3 … * § 12 Denkmalkommission – Organisation 1 Die Denkmalkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä- digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
Kanton Zug 842.13 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) Vom 7. März 2017 (Stand 1. Juli 201
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs- kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas- se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um- gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen 102 632.1 § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewie- sen
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
20172), * verfügt: § 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht 1 Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab- hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab- gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik. * 1a Zur Schlussprüfung Bezug auf die Jagd verfügen. § 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten ge- fördert werden können. 2 Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. 5 414.132 § 14 Wegweisung von der
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung. 2 Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentati- on und -präsentation. 3 Die Beurteilung der Abschlussarbeit
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies

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