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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugspläne und der Führungsberichte. § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilung Vollzug besteht ein internes Bildungsan- gebot. 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt sig dem Frei- und dem Sperrkonto gutgeschrieben. 2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. § 30 Bargeld, Überweisungen 1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet.
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr; c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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hat den Charakter einer Finanzanlage. b) Es wird eine marktübliche Rendite erwirtschaftet. c) Es besteht ein Markt, der grundsätzlich jederzeit einen Verkauf ermög- licht. d) Der Erwerb ist keine Ausgabe
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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-anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na- turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande- rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass- nahme, so hat die Kantonsärztin oder gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach In unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht. § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Auf den Zeitpunkt der Tät
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Besondere Pflichten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches