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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dau- er. 2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine eine Aktie das Stimmrecht ausüben. 3.3. Bankrat § 11 Zusammensetzung des Bankrats 1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen
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632.1 - Steuergesetz
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die den Eigentümern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behebung. 6 722.21 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Feuerschau die notwendigen Sofortmassnahmen an. 3 Die Feuerschau
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Koordination und die Leitung des Einsatzes fest. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht. 4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Reg
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2020) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung1). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus a) Kopfdaten zum Geschäft; b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi-