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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführu
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
§ 6 Aufnahmeverfahren 1 In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. 2 Die Bewerberin oder der
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Aus- bildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. 2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Sekretariat der GIS-Kommission. * § 7 GIS-Board * 1 Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. 10 215 Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuheben- den Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geoba- sisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben. * 4 Die Gemeinden führen
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 4. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
über Beiträge zu Lasten des Stützungsfonds. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet. 4 Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags. § 6 Beitragshöhe 1 Zu Lasten des Stützungsfonds werden
612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3 Gesuche 1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches
612.13 - Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung)
1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/014 1 612.13 § 3 Relevanter Zeitraum 1 Der relevante Zeitraum besteht aus zwei Perioden. Die erste Periode be- ginnt am 16. März 2020 und endet am 19. April 2020. Die
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö- sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden: a) für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.; b) für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen); c) für Dividenden-, Tantiemen getroffen werden. 3 Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent- scheid ist endgültig. § 10 Abtretung der Forderung

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