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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Besondere Pflichten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dau- er. 2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine eine Aktie das Stimmrecht ausüben. 3.3. Bankrat § 11 Zusammensetzung des Bankrats 1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die den Eigentümern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behebung. 6 722.21 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Feuerschau die notwendigen Sofortmassnahmen an. 3 Die Feuerschau
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Koordination und die Leitung des Einsatzes fest. 3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht. 4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt werden. Der Reg
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2020) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung1). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche

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