-
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
-
Kanton Zug 811.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführu
-
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
-
§ 6 Aufnahmeverfahren 1 In der Regel wird alle zwei Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es besteht aus einem Gespräch und der Präsentation einer persönlichen Arbeitsmappe. 2 Die Bewerberin oder der
-
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
-
Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Aus- bildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. 2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
-
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
-
Sekretariat der GIS-Kommission. * § 7 GIS-Board * 1 Die Direktion des Innern setzt ein GIS-Board, bestehend aus GIS-Info und Projektgruppen ein. * 2 Die GIS-Info setzt sich zusammen aus: * a) * GIS-Fachkräften ausserhalb der lau- fenden Nachführung ersetzt werden, trägt jene Person die Kosten, die den Ersatz bestellt hat. 4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen. 10 215 Rechtsgrundlage die neuen oder aufzuheben- den Geobasisdaten sowie Änderungen der Angaben zu bestehenden Geoba- sisdaten mit, die Auswirkungen auf die Anhänge 1 oder 2 haben. * 4 Die Gemeinden führen
-
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
-
Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
-
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
-
Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 4. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
-
612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
-
über Beiträge zu Lasten des Stützungsfonds. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet. 4 Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags. § 6 Beitragshöhe 1 Zu Lasten des Stützungsfonds werden
-
612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
-
Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3 Gesuche 1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches
-
612.13 - Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung)
-
1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/014 1 612.13 § 3 Relevanter Zeitraum 1 Der relevante Zeitraum besteht aus zwei Perioden. Die erste Periode be- ginnt am 16. März 2020 und endet am 19. April 2020. Die
-
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
-
Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö- sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden: a) für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.; b) für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen); c) für Dividenden-, Tantiemen getroffen werden. 3 Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent- scheid ist endgültig. § 10 Abtretung der Forderung