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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. 5 414.131 § 14 Wegweisung von der
821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
medizinischen, keine Maske tragen können. 3 Masken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidigung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die verfah- rensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
512.1 - Polizeigesetz
über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre- chen oder Vergehen begeht, kann die Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. 2 Der Zugriff auf polizeiliche
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
en * 1 Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern * a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un- entbehrlich ist oder Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) * die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten so weit be- kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts- geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. * 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des K
821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
, keine Maske tragen können. 2 821.19 3 Masken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert

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