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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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gen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. * 3 612.141 § 10 Allgemeines 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. § 11 Vollzug 1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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entspre- chen. Insbesondere bei der Pseudonymisierung und Anonymisierung von Personendaten sind die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die elektronische Bearbeitung der personenbezogenen Daten möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe. § 6 Aufklärungspflicht 1 Die behandelnden Ärztinnen register weiterzuleiten, sofern dieses über eine entsprechende Krebsregister- bewilligung verfügt. 2 Besteht am Wohnort der betroffenen Personen kein Krebsregister, sind die erhaltenen Daten zu löschen. § 11
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Zusam- menwirken zur Unterstützung der Geschäftsprozesse. Zur Visualisierung der IT-Architektur besteht ein Architekturmodell. 2 Die IT-Standards orientieren sich an anerkannten nationalen und interna-
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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211.432.1 (AS 1995, 14) 3) BGS 211.1 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 3 Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen
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751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
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immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der Gebühren. § 4 Verlust Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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persönliche Zelle und das unbeaufsichtigte Besuchszimmer. Art. 32 Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Bestehen bei einem Gefangenen konkrete Anzeichen für eine Entwei- chung, die Gefahr von Fremd- oder Selb Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei. Ihm wird die Art der Erledigung mitgeteilt, jedoch besteht keine Pflicht zur Begründung. 12 332.312 9. Austritt und Schlussbestimmung Art. 40 Austritt und
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2021) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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861.514 - Reglement über die Bemessung der Eigenleistung von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung
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Einrichtung anfallen, werden der betreuten Person zusätzlich zur Eigenleistung in Rechnung gestellt. 4 Besteht für eine betreute Person eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) so- wohl für den Aufenthalt in einer
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis- tungen des Amts für Berufsberatung für Personen vor dem
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632.1 - Steuergesetz
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im