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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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zweckmässige Abschrankung geschützt sind. 3 Masken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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wenn keine ausreichende Möglich- keit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist. * 4 Für die Bewilligung der
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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hat den Charakter einer Finanzanlage. b) Es wird eine marktübliche Rendite erwirtschaftet. c) Es besteht ein Markt, der grundsätzlich jederzeit einen Verkauf ermög- licht. d) Der Erwerb ist keine Ausgabe
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen. 3 Masken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken. § 4 Vollzug 1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs- se und für die Diplomarbeit; f) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten zugelassen, wer das letzte Semester besucht und die Gebühr entrichtet hat. 5 413.20 3 Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit. 4 Die Wegleitung für die
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Ent- scheide werden summarisch begründet. 4 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. 5 612.18
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugspläne und der Führungsberichte. § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilung Vollzug besteht ein internes Bildungsan- gebot. 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt sig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben. * 2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. § 30 Bargeld, Überweisungen 1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet.
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied