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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit. 3 Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Ausbildungskurse
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härte- fallverordnung1) zuständig. * 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. * 4 … * 1)
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä- digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
Ausrüstungsge- genstände leistet die Gebäudeversicherung Zug Pauschalbeiträge. * 2 Der Pauschalbeitrag besteht aus a) einem Sockelbeitrag von Fr. 7500.– pro gemeindliche Feuerwehr zu- züglich Fr. 7500.– für die
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten. § 6 Mitsprache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). 5 332.311 3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
nur zulässig, wenn die Vermitteln- den selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Per- son abzugeben. § 16 Auskündung 1 Geschäfte, die über keine Bewilligung zur Führung eines
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
Kanton Zug 842.13 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) Vom 7. März 2017 (Stand 1. Juli 202

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