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632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Lehr- personen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit. 3 Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Ausbildungskurse
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härte- fallverordnung1) zuständig. * 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. * 4 … * 1)
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä- digung. § 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes 1 An die baulichen
722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
Ausrüstungsge- genstände leistet die Gebäudeversicherung Zug Pauschalbeiträge. * 2 Der Pauschalbeitrag besteht aus a) einem Sockelbeitrag von Fr. 7500.– pro gemeindliche Feuerwehr zu- züglich Fr. 7500.– für die
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten. § 6 Mitsprache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung). 5 332.311 3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Dies gilt namentlich für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
nur zulässig, wenn die Vermitteln- den selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Per- son abzugeben. § 16 Auskündung 1 Geschäfte, die über keine Bewilligung zur Führung eines
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer

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