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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
fünf Dienst- jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei- wachtmeister bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Poliz
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. A1-5 Erteilung der Fachmaturität Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen 1 Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Vorausset- zungen: a) der oder Englisch; c) Mathematik; d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; so- wie e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. 2 Wer in einer zweiten Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht. 8 414.22 Art. 21 Bestehen des Abschlusses 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: a) der Durchschnitt
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Sie ist nicht öffentlich. § 3 Schriftliche Prüfung; Inhalt 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Fallbearbeitung der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest. § 18 Inhalt und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- chen Teil. 2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung1). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben. * § 5 Administrativmassnahmen 1 Verfahrenskosten nach Aufwand:
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt un- terliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Einkommenssteuer § 4 Besteuerung nach dem Aufwand 1 Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom- mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand und Erbschaften 1 Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften er- folgt die Besteuerung a) des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte; b) des Vermögens im Rahmen einer
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und errei- chen. 2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener- gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
2 - 13250 Seite 17/22 10. Massnahmen und Nutzung bestehender Informationsgefässe Es brauchen nicht neue Gefässe geschaffen zu werden, sondern bestehende Angebote zur In- formation und Medienkompetenz im ermöglichten, den altersge- rechten Konsum dieser Medien zu kontrollieren. Einzig bei den Videospielen bestehe mit der PEGI-Zertifizierung1 eine einheitliche Lösung. Allerdings fehlten auch dort gesetzliche Grundla- Betroffene jedoch über- fordert im Umgang mit den (problematischen Seiten der) digitalen Medien. Hier bestehe Hand- lungsbedarf. Für die Schule stehe mit dem Dokument „ICT an der Volksschule. Ergänzung zu den
1740.1 - Motionstext
ermöglichen, den altersge- rechten Konsum dieser Medien zu kontrollieren. Einzig bei den Videospielen besteht mit der Seite 2/2 1740.1 - 12894 PEGI-Zertifizierung1 eine einheitliche Lösung. Allerdings fehlen

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