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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre- chen oder Vergehen begeht, kann die Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. 22 512.1 2 Der Zugriff
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612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
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Aus- richtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden sum- marisch begründet. 3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Der Entscheid ist endgültig. 4 612.19
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. * § 10 Allgemeines 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.141 § 11 Vollzug 1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich. § 8 Kein Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. 3 612.142 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis- tungen des Amts für Berufsberatung für Personen vor dem
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1712.1 - Motionstext
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haben. Zwischen dem Verbot der Listenverbindungen und dem Zutei- lungsverfahren nach Pukelsheim besteht ein innerer Zusammenhang. Das Eine ist ohne das Andere nicht zu haben. Wie beispielsweise aus Artikel
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1766.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die verlangten Standesinitiativen nichts Neues bringen, da beim Bund bereits Gesetzesgrundlagen bestehen oder der Bundesrat bereits den Auftrag hat, solche vorzulegen. 5.1. Eingereichte Standesinitiative das BAV der Meinung, dass sie im Vergleich zum ZBT II Nachteile aufweise. Ein Ausbau entlang der bestehenden Strecke würde den Anforderungen an eine moderne Eisen- bahn nicht entsprechen. Die Fahrgeschwindigkeit bilde. Zudem könne dank des ZBT II die Kapazität wesentlich erhöht werden. Zusam- men mit dem bestehenden Tunnel Zürich - Thalwil entstünde dann eine neue getrennte zusätz- liche Strecke von Zürich bis
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1766.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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seine Nachbarkantone um eine Beteiligung an den Zinskosten seiner Vorfinanzierung ersucht hat. Zudem bestehen bereits erste Zuger Berechnungen, wie eine Vorfinanzierung auf Darlehensbasis für den ZBT II aussehen