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1806.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sicheren Bewältigung des Elementes Wasser aneignen. Im Übergangslehrplan wird diese Forderung durch das Bestehen des WSC erfüllt. Obwohl es sinnvoller ist, in den ersten Jahren der Volksschule statt erst später
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1830.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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aufgebaut wie auf dem bereits bestehenden Teil auf Zürcher Boden, nur aufgrund des erforderlichen Steigungszuschlags um 30 cm breiter. Der Radstreifen wird am Übergang zum bestehenden Radstreifen an der Kantonsgrenze Fahrstreifenbreiten auf. Die Fahrbahnentwässerung erfolgt teils über die Schulter und teils über bestehende Strassen- abläufe. Starkniederschläge lassen das Hangwasser ebenfalls auf die Strasse und zusammen Rad- streifen in Richtung Ebertswil mit 3.20 m und 1.50 m Breite. Seite 4/11 1830.1 - 13110 Die bestehende Strassenbreite schwankt zwischen 5.80 m und 7.50 m. Die erforderliche Ver- breiterung für den
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1829.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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des bestehenden Belagsaufbaus wurde eine bau- und materialtechnische Zu- standserfassung erstellt. Die bestehende Fundationsschicht weist eine ungenügende Frostsi- cherheit auf. Der Belag besteht aus einer nicht erstellt werden. Signalisation und Markierung Das bestehende Verkehrsregime wird nicht geändert. Strassenbeleuchtung Die einseitig bestehenden Kandelaber werden ersetzt und den neuen Richtlinien angepasst Von der Moosmattstrasse bis zur Bergstrasse besteht beidseitig ein Trottoir von 2.00 m. Diese geometrischen Normalprofile werden beibehalten. Die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung wird nicht verändert
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1886.21 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
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Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 1) SR Verwaltungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruch- körper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- undVermieterschaft, aufAntrag
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1886.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 1) SR Verwaltungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruch- körper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- undVermieterschaft, aufAntrag
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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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die Frage kurz diskutiert, ob nicht die bestehende Fachkommission hier erwähnt wer- den müsste. Da es gemäss DI offen ist, ob diese Kommission auf die Dauer bestehen bleiben soll, wird darauf verzichtet. lungen nach anderen Erlassen dem SEG vorgehen. Der Kommission wurde versichert, dass durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen alle sozialen Einrichtungen erfasst sind. So werden beispielsweise die 20 Abs. 2). 1887.5 - 13438 Seite 9/12 § 25 Die Bemessung der Eigenleistung orientiert sich an bestehenden Regelungen. Im Kinder- und Jugendbereich erfolgt beispielsweise eine Harmonisierung mit den Be
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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nerseits die Gemeinden und andererseits die jeweils bestehende Standesorganisation der Friedensrichterinnen und Friedensrichter anzuhören. Insofern besteht also ein Mitwirkungsrecht der Gemeinden und der ein gemeinsames Frie- densrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden einsetzen. In diesem Fall besteht für die Wahl nach Absatz 1 ein Wahlkreis über das Gebiet al- ler beteiligten Gemeinden. 3 Die Gemeinde Eine Möglichkeit - die seitens der Standesorganisation auch den Gemeinden unterbreitet wurde - besteht darin, die Entschä- digung einerseits in der Form einer Jahrespauschale für fallunabhängige Arbeiten
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1886.14a - Anhang
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ein gemeinsames Frie- densrichteramt mit Sitz in einer der Gemein- den einsetzen. In diesem Fall besteht für die Wahl nach Absatz 1 ein Wahlkreis über das Gebiet aller beteiligten Gemeinden. 3 Die Gemeinde
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1886.20 - Volksabstimmung am 28. November 2010
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Streitsachen besondere Schlichtungs- behörden vorsehen. § 51 aufgehoben § 54 Abs. 1 1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. § 55 Abs. 1 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
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1887.05a - Synopse
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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG): Synoptische Darstellung Antrag des Regierungsrates vom 5. Januar 2010 und Zusatzantrag des Regierungsrates vom 23. Februar 2010 Antrag der vorberatenden Kanton