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1819.2 - Antwort des Regierungsrates
betragen für den Kanton Zug noch 2.3 Prozent statt der erforderlichen 12.2 Prozent (Stand 2008). Daher besteht ein grosser Nachholbedarf. Zudem müssen die unzureichenden Prämienanpassungen in den Jahren 2008 wurden. Es geht also um die Frage, bis zu wel- chem Bruttolohn ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht (unter der Annahme, dass kein Vermögen vorhanden ist). Haushaltstypus Grenze Bruttolohn (bzw. Rente) sich der Kanton Zug mit diesen Werten in der Spitzengruppe (siehe nachfolgende Abbildung). Folglich besteht kein Bedarf, die Anspruchsbe- rechtigung auf weitere Einkommensschichten auszudehnen. Seite 4/6 1819
1690.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bei einer unveränderten Zuweisung des kantonalen LSVA-Anteils an den allgemeinen Staatshaushalt am Besten erfüllt werden können und dass sich deshalb die Schaffung eines zusätzlichen zweckgebundenen Fonds 13106 Seite 5/5 Mittel und Fonds schaffen zwar die notwendige Finanzierungssicherheit. Die Kehrseite besteht allerdings darin, dass sie die ausgabenpolitische Prioritätensetzung erschweren, eine ineffi- ziente
1683.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
sigkeiten.“ Die Beauftragung von Dr. Bertschi erfolgte, weil er mit den Verhältnissen rund um das ASMV bestens vertraut ist. Zwischenzeitlich liegt der Kommission der Zusatzbericht vor. Bis Mitte März 2009 werden
1722.2 - Antwort des Regierungsrates
Auswahl gekommen waren, wurden deshalb im Kanton Zug noch einmal von einer kantonalen Fachgruppe bestehend aus Se- kundar- und Reallehrpersonen beurteilt. Nach eingehender Prüfung wurde das Lehrmittel " Aus der didaktischen Forschung ist klar, dass Schülerinnen und Schüler eine Fremdsprache dann am besten lernen, wenn sie neue inhaltliche Erkenntnisse mit den neu zu lernenden Wörtern der Fremdsprache
1714.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
gewährleistet. Einzig im Bereich der von den Einbürgerungswilligen geforderten Sprach- kenntnisse besteht Regelungsbedarf. Die Motion betreffend einheitliche Einbürgerungskriterien im Kanton Zug will, dass
1714.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
in Bezug auf die von Einbürgerungswilligen im Einbürgerungsverfahren erwarteten Sprachkenntnisse" bestehe Regelungsbedarf. Der Kantonsrat hat an der Sitzung vom 10. No- vember 2011 dem Antrag des Regierungsrats
1762.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 (BGS 651.1) ist die «Zuger Kantonalbank» eine auf unbestimmte Dauer bestehende öffentlich-rechtliche Ak- tiengesellschaft. Gemäss § 3 bezweckt die Bank die Besorgung von Ban Juni die Wahl des ordentlichen Verwaltungsrates für die Amtsdauer 2009 - 2013 stattgefunden. Er besteht aus folgenden Mitgliedern: 1757.2/1762.2/1764.2 - 13145 Seite 3/13 - Birchler Urs, Dr. oec. publ Meliorationsgenossenschaften, kommunale Zweckverbände, Landeskirchen) und öffentlich-rechtlicher Anstalt besteht darin, dass die Anstalt nicht über Mitglieder, sondern nur über einen Kreis von Benützern verfügt
1764.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 (BGS 651.1) ist die «Zuger Kantonalbank» eine auf unbestimmte Dauer bestehende öffentlich-rechtliche Ak- tiengesellschaft. Gemäss § 3 bezweckt die Bank die Besorgung von Ban Juni die Wahl des ordentlichen Verwaltungsrates für die Amtsdauer 2009 - 2013 stattgefunden. Er besteht aus folgenden Mitgliedern: 1757.2/1762.2/1764.2 - 13145 Seite 3/13 - Birchler Urs, Dr. oec. publ Meliorationsgenossenschaften, kommunale Zweckverbände, Landeskirchen) und öffentlich-rechtlicher Anstalt besteht darin, dass die Anstalt nicht über Mitglieder, sondern nur über einen Kreis von Benützern verfügt
1787.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sozialen Heimen und heim- ähnlichen Organisationen Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes wird die bestehende Praxis betreffend die Aus- richtung von Beiträgen durch den Kanton an die Kosten von Aufenthalten Kanton Zug erteilt die Direktion des Innern die Betriebsbewilligungen (vgl. § 41 Abs. 2 SHG). Damit besteht bei Heimen für Unmündige in der ganzen Schweiz ein einheitlicher Heimbegriff mit einheitli- chen SHV; Seite 4/14 1787.1 - 13014 BGS 861.41) geregelt. Auch für Heime für Erwachsene im Kanton Zug besteht damit ein klarer und einheitlicher Heimbegriff mit einheitlichen Anforderungen für die Bewilligung
1785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bund sind die Befürchtungen und Anliegen der Impfgegnerschaft bestens bekannt; er setzt sich damit auseinander. Seitens der Kantone besteht somit kein Handlungsbedarf für eine Intervention in Bern. 6.

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