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1984.06 - Antrag des Regierungsrates
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Polizeigesetz Änderung vom ………………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Polizeigesetz vom 30. November 20062) wird wie folgt geändert:
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1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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(auch rechtsgeschäftl iche Vereinbarungen genannt) nicht neues Recht, sondern vollziehen bestehendes Recht. Es besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für eine bestimmte Aufgabe. Es geht im Wesentlichen Zusammenarbeitsfeldern nach Art. 48 a der Bundesverfassung zwingend die Bestellung von einer IGPK vor. In der Zentralschweiz bestehen bereits zwei derartige IGPK, nämlich beim FHZ-Konkordat (Fachhochschule) Kommission angehört. 3.3. Änderung bestehender Konkordate Anhörung bei zentralen Einzelfragen wie oben Ziff. 3.2. 3.4. Ersatzlose Aufhebung bzw. Kündigung bestehender Konkordate Anhörung. 4. Kantonsrätliche
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1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen bei Bern per Ende 2011 kündigen. Die Schule bleibt bestehen und wird nachher gemäss Übereinkunft der bishe- rigen Träger vom Kanton Bern weitergeführt. Dessen 1997 ist sie der Berner Fachhochschule (BFH) angegliedert, wobei das Konkor- dat als Trägerschaft bestehen blieb. Im Frühsommer 2007 verlangten die Kantone Aargau, Ba- sel-Stadt, Luzern, St. Gallen und Zürich übrigen schweizerischen Hochschulen ist das Angebot abgestimmt und koordiniert. Berührungsfelder bestehen zu den Hochschulen in Chan- gins, Lullier, Wädenswil, zum Departement Architektur, Bau und Holz
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2002.3a - Synoptische Darstellung
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dem mass- gebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteu- erwert, und die Besteuerung der übrigen stil- len Reserven als Einkommen 6,5% des Reingewinnes. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt in den Steuerjahren 2009 und 2010 6,75% ab dem Steuerjahr 2011 6,5% Der Steuersatz 75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von ju- ristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6,25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5,75% a) für
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2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Neuregelung Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung + 1,0* + 3,2 + 4,2 + 4,2 + 4,2 Gesonderte Besteuerung von Liquidationsgewinnen - 0,4 - 0,4 - 0,4 - 0,4 Jährlicher Ausgleich der kalten Progression Tarif** bleibt die Differenz zwischen Regierungs- und Kommissionsantrag von rund 10 Mio. Franken pro Jahr bestehen 1 Es ist zu beachten, dass bei der Zeile «Zwingende Anpassungen an Unternehmenssteuerre- form II» dass die Höhe der NFA-Zahlungen markant nach unten korrigiert werden konnte. Aber die weiterhin bestehenden Unsicherheiten und latenten Risiken sind nicht von der Hand zu weisen. Die Stawiko ist einstimmig
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2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen 5.75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6.25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5.75%. Der Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung
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2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen 5.75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6.25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5.75%. Der Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung
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2002.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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effektiv nachgewiesen werden muss und zudem untrennbar mit einer - 2002.4 - 13754 Seite 3/4 notabene besteuerten - Erwerbstätigkeit verbunden ist, lässt sich eine Gleichschaltung der Ab- züge - wie von der Kommission ............................................. 4 1. Ausgangslage Die Kommission hat das bereits bestehende Ungleichgewicht in der regierungsrätlichen Vorla- ge noch entscheidend verstärkt. So beantragt den Kanton Zug führen. 2. Abzüge für Eigen- und Fremdbetreuung Die grosse Differenz zwischen dem bestehenden Eigenbetreuungsabzug und der von der Re- gierung vorgeschlagenen Erhöhung des Fremdbetreuungsabzugs
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2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ompetenz gestützt auf § 6 Abs. 2 Organisationsgesetz dem Grundbuchinspektor als eigens hierfür bestellten Fachorgan übertragen und dessen Rechte und Pflichten - wie andere Kantone auch - im Stellenbeschrieb dass die Gründe für eine Aufbewahrung der Pfandtitel klar um- schrieben werden müssen. Ansonsten bestehe die «Gefahr», dass trotzdem viele oder sogar alle entkräfteten Pfandtitel aufbewahrt werden, was hes bestehen, nicht mehr gerecht wird. Die alt- rechtliche Grundbucheinrichtung in Papierform, bestehend aus Hypothekenbuch bzw. -protokoll, Kaufregister und Servitutenregister ist durch das EDV-Grundbuch
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2024.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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über den im Bau be- findlichen südlichen Kreisel beim Anschluss Cham und ist ähnlich hoch wie die bestehende pa- rallel dazu verlaufende Autobahnbrücke der A4. Dank der neuen Brücke wird der Kreisel vom Verkehr verschiedenen Verkehrs- trägern bebaute Landschaft ein. Die neue Brücke wird sich auf dem Niveau der bestehenden Nationalstrasse befinden und so nicht zusätzlich in Erscheinung treten. Seite 4/8 2024.1 - 13704 (inkl. Leitmauern). Die Brücke ist 244 m lang und mit fünf Zwischenabstützungen geplant. Der Überbau besteht aus einem in Längsrichtung vorgespannten Hohlkasten. Die jeweiligen Auf- und Abfahrtsram- pen haben