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1984.06 - Antrag des Regierungsrates
Polizeigesetz Änderung vom ………………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Polizeigesetz vom 30. November 20062) wird wie folgt geändert:
1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
(auch rechtsgeschäftl iche Vereinbarungen genannt) nicht neues Recht, sondern vollziehen bestehendes Recht. Es besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für eine bestimmte Aufgabe. Es geht im Wesentlichen Zusammenarbeitsfeldern nach Art. 48 a der Bundesverfassung zwingend die Bestellung von einer IGPK vor. In der Zentralschweiz bestehen bereits zwei derartige IGPK, nämlich beim FHZ-Konkordat (Fachhochschule) Kommission angehört. 3.3. Änderung bestehender Konkordate Anhörung bei zentralen Einzelfragen wie oben Ziff. 3.2. 3.4. Ersatzlose Aufhebung bzw. Kündigung bestehender Konkordate Anhörung. 4. Kantonsrätliche
1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen bei Bern per Ende 2011 kündigen. Die Schule bleibt bestehen und wird nachher gemäss Übereinkunft der bishe- rigen Träger vom Kanton Bern weitergeführt. Dessen 1997 ist sie der Berner Fachhochschule (BFH) angegliedert, wobei das Konkor- dat als Trägerschaft bestehen blieb. Im Frühsommer 2007 verlangten die Kantone Aargau, Ba- sel-Stadt, Luzern, St. Gallen und Zürich übrigen schweizerischen Hochschulen ist das Angebot abgestimmt und koordiniert. Berührungsfelder bestehen zu den Hochschulen in Chan- gins, Lullier, Wädenswil, zum Departement Architektur, Bau und Holz
2002.3a - Synoptische Darstellung
dem mass- gebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteu- erwert, und die Besteuerung der übrigen stil- len Reserven als Einkommen 6,5% des Reingewinnes. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt in den Steuerjahren 2009 und 2010 6,75% ab dem Steuerjahr 2011 6,5% Der Steuersatz 75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von ju- ristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6,25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5,75% a) für
2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Neuregelung Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung + 1,0* + 3,2 + 4,2 + 4,2 + 4,2 Gesonderte Besteuerung von Liquidationsgewinnen - 0,4 - 0,4 - 0,4 - 0,4 Jährlicher Ausgleich der kalten Progression Tarif** bleibt die Differenz zwischen Regierungs- und Kommissionsantrag von rund 10 Mio. Franken pro Jahr bestehen 1 Es ist zu beachten, dass bei der Zeile «Zwingende Anpassungen an Unternehmenssteuerre- form II» dass die Höhe der NFA-Zahlungen markant nach unten korrigiert werden konnte. Aber die weiterhin bestehenden Unsicherheiten und latenten Risiken sind nicht von der Hand zu weisen. Die Stawiko ist einstimmig
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen 5.75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6.25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5.75%. Der Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen 5.75% des Reingewinns. Die Gewinnsteuer von juristischen Personen, die gemäss den §§ 68 oder 69 besteuert werden, beträgt im Steuerjahr 2012 6.25% im Steuerjahr 2013 6% ab dem Steuerjahr 2014 5.75%. Der Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbenden bis zur späteren Realisierung
2002.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
effektiv nachgewiesen werden muss und zudem untrennbar mit einer - 2002.4 - 13754 Seite 3/4 notabene besteuerten - Erwerbstätigkeit verbunden ist, lässt sich eine Gleichschaltung der Ab- züge - wie von der Kommission ............................................. 4 1. Ausgangslage Die Kommission hat das bereits bestehende Ungleichgewicht in der regierungsrätlichen Vorla- ge noch entscheidend verstärkt. So beantragt den Kanton Zug führen. 2. Abzüge für Eigen- und Fremdbetreuung Die grosse Differenz zwischen dem bestehenden Eigenbetreuungsabzug und der von der Re- gierung vorgeschlagenen Erhöhung des Fremdbetreuungsabzugs
2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ompetenz gestützt auf § 6 Abs. 2 Organisationsgesetz dem Grundbuchinspektor als eigens hierfür bestellten Fachorgan übertragen und dessen Rechte und Pflichten - wie andere Kantone auch - im Stellenbeschrieb dass die Gründe für eine Aufbewahrung der Pfandtitel klar um- schrieben werden müssen. Ansonsten bestehe die «Gefahr», dass trotzdem viele oder sogar alle entkräfteten Pfandtitel aufbewahrt werden, was hes bestehen, nicht mehr gerecht wird. Die alt- rechtliche Grundbucheinrichtung in Papierform, bestehend aus Hypothekenbuch bzw. -protokoll, Kaufregister und Servitutenregister ist durch das EDV-Grundbuch
2024.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
über den im Bau be- findlichen südlichen Kreisel beim Anschluss Cham und ist ähnlich hoch wie die bestehende pa- rallel dazu verlaufende Autobahnbrücke der A4. Dank der neuen Brücke wird der Kreisel vom Verkehr verschiedenen Verkehrs- trägern bebaute Landschaft ein. Die neue Brücke wird sich auf dem Niveau der bestehenden Nationalstrasse befinden und so nicht zusätzlich in Erscheinung treten. Seite 4/8 2024.1 - 13704 (inkl. Leitmauern). Die Brücke ist 244 m lang und mit fünf Zwischenabstützungen geplant. Der Überbau besteht aus einem in Längsrichtung vorgespannten Hohlkasten. Die jeweiligen Auf- und Abfahrtsram- pen haben

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