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1852.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
Kantonsrates vom 1. Dezember 1932 2) § 18 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und beaufsichtigt die Regierung,Verwaltung, Gerichte undAnstalten in folgenden
1852.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Kantonsrates vom 1. Dezember 1932 2) § 18 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und beaufsichtigt die Regierung,Verwaltung, Gerichte undAnstalten in folgenden
1854.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
die Gehälteranpassung und Lohnstufen neu regeln will, bleibt die Ziffer 1 unverändert wie im bestehenden Gesetz. (d.h. keine Erwähnung der Ombudsperson). § 45 Abs. 1 gem. Vorlage Nr. 1854.2 - 13174 neu deren Rechtsstellung und die Organisation der Om- budsstelle. Die primäre Aufgabe der Ombudsstelle besteht darin, bei Konfliktsituationen zwi- schen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den verschiedenen Streichen von Buchstabe b) gestellt, welcher mit 11:3 Stimmen abge- lehnt wurde. Die Komplexität besteht darin, dass wirklich nur Träger von öffentlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstehen, wenn sie auch
1854.06 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
entsprechend hohes Lohnniveau aufweisen. Die Entlöhnung einzelner Funkti- onen muss immer in einem bestehenden Gesamtsystem beurteilt werden: Anstelle eines Ver- gleichs der Löhne von vergleichbaren Tätigkeiten ist die Höhe der Abgangsentschädigung ab- hängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses (und es besteht ab Vollendung des 60. Alters- jahres wahlweise Anspruch auf eine Entlassungsrente). 3. Der Regierungsrat
1854.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
nötige Fle- xibilität zugestanden, um unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Umstände die am besten geeignete Person anstellen zu können. � Die Stawiko folgt mit 5 Ja- zu 2 Nein-Stimmen ohne Enthaltung
1834.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
baut und betreibt. Diese Organisationsform hat sich in den Städten Luzern, Bern und St. Gallen bestens bewährt. Der Zusammenschluss in einer AG ist eine transparente Lösung; die Beteiligungsver- hältnisse ngen, Reparaturen, etc. ist eine technische Leitung vorgesehen, welche beispielsweise bei der bestehenden Zent- rale des städtischen Parkhauses Altstadt-Casino angeschlossen werden kann. 3. BETEILIGUNG Ertrag d) Kantonsratsbeschluss Für die Beteiligung des Kantons Zug am Parkleitsystem in der Stadt Zug besteht keine gesetz- liche Grundlage. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, einen Verpflichtungs-
1834.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
System beteiligen. Die dafür vorgesehenen Kredite sind an- Seite 4/4 1834.3 - 13386 gemessen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Teil der Ausgaben durch den Bund im Rahmen der Agglomerationsprogramme
1841.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bei Bedarf eine Bildungsstrategie zu erarbei- ten. 1840.2/1841.2/1920.2 - 13637 Seite 7/10 Zurzeit bestehen drei regierungsrätliche Teilsstrategien; nämlich die Finanzstrategie gemäss § 20 des Finanzhaus
1840.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bei Bedarf eine Bildungsstrategie zu erarbei- ten. 1840.2/1841.2/1920.2 - 13637 Seite 7/10 Zurzeit bestehen drei regierungsrätliche Teilsstrategien; nämlich die Finanzstrategie gemäss § 20 des Finanzhaus
1833.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kanton Zug. Am 10. Dezember 2013 erklärte er sich mit dem vorgelegten Entwurf einverstanden und bestellte am 17. Juni 2014 den Bericht definitiv. Am 4. Oktober 2016 hat der Regierungsrat schliesslich den Sozialamts erarbeitete die Firma Interface in enger Zusammenarbeit mit einer Pro- jektsteuergruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktionen und Gemei n- den, den Bericht «Familienbeiträge

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