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1864.2 - Antwort des Regierungsrates
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Grundsatz fest, dass eine privilegierte Besteuerung von Dividen- den aus massgeblichen Beteiligungen gegen Art. 8 (Gleichbehandlungsgebot) und 127 (Grund- satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistu 26. November 2006 angenommene Lösung sah vor, dass ausgeschüttete Gewinne dann zu lediglich 70 % besteuert werden, wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ision 2007 vom 17. Mai 2005 für die Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls eine privilegierte Besteuerung von Divi- denden aus qualifizierten Beteiligungen vor. Der Bundesrat hatte in dieser Frage bereits
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1865.1 - Postulatstext
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nicht nur die Neubauten von solchen Haus- haltgeräten einen Gewinn haben, sondern dass vor allem bestehende und Altwohnungen mit neuen Geräten ausgerüstet werden können. Die Aktion soll zeitlich beschränkt
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1886.07b - Beilage 2
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Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung en. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und be- schliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vor- sitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung
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1886.06 - Antrag des Obergerichts
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Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 1) SR Verwaltungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruch- körper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- undVermieterschaft, aufAntrag
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1876.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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unterbruchsfreier Radstreifen von Zug und weiter durchs Ägerital sei nötig. Ab der Lorzentobelbrücke bestehe davon noch kein Meter. Sichere Wege und Strassen würden die Lebensqualität fördern und trügen auch Lorzentobelbrücke (Baujahr 1985) aus Altersgründen erneuert werden müssen, wird dies genutzt, um das bestehende Trottoir zu- rückzubauen und den Radfahrenden zuzusprechen. Somit können auch auf der Lorzento- kt des Radweges Höllgrotten und der Äge- ristrasse in Richtung Schmittli wird der an der Lorze bestehende Fussweg von ca. 1.20 m auf Seite 8/10 1876.2 - 13381 2.50 m verbreitert und mit einem Zusatzschild
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1884.2 - Antwort des Regierungsrates
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orinnen und -direktoren (KKJPD) geführt hat1. Dank des Überstundenmanagements der Zuger Polizei besteht kein allgemeines Überzeitprob- lem. Hingegen zeichnet sich aufgrund der im Jahre 2009 generierten
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1878.1 - Motionstext
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Person, der in der Schweiz Schutz sucht, wobei er geltend macht, dass er verfolgt wird. Dieser Schutz besteht darin, dem verfolgten Menschen das zu geben, was für ein würdiges Menschendasein notwendig ist.
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1876.1 - Motionstext
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versucht. Ein nahtloser Zwei- radstreifen von Zug nach und durch das Aegerital ist mehr als angezeigt. Besteht doch ab Lor- zentobelbrücke kein einziger Meter Velostreifen ins und im Ägerital. Sichere Wege und
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1885.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1885.1 Laufnummer 13277 Wahlbestätigung betreffend Ersatzwahl eines vom Kanton zu wählenden Mitgliedes des Bankrates der Zuger Kantonalbank für den Rest der Amtsdauer 2007 - 2010 Bericht u
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1886.05 - Antrag des Obergerichts
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Streitsachen besondere Schlichtungs- behörden vorsehen. § 51 aufgehoben § 54 Abs. 1 1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. § 55 Abs. 1 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern