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1940.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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615 Mio. Franken, worunter das Aktienka- pital vom 1'450'000 Franken figuriert. Effektive Reserven bestehen im Umfang von 165'000 Franken, welche nun zum grössten Teil für die anstehende Sanierung des Mo vorsieht, muss die Rege- lung mittelfristig neu ausgestaltet werden. Ohne eine Änderung der beiden bestehenden Kan- tonsratsbeschlüsse werden die beiden Gesellschaften in wenigen Jahren in erhebliche finan- solche gesetzgeberische Lösung (Teilrevi- sion des GöV) nicht als zielführend. c. Totalrevision der bestehenden Beschlüsse zur Schifffahrt mit neuem Ansatz Ent- schädigung von definiertem Gesamtangebot Inhaltlich
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1939.2 - Antwort des Regierungsrates
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Frage 1a: Falls ja, wird damit der Grundsatz des kantonalen Steuergesetzes, wonach nach dem Aufwand besteuerte Personen «hier keine Erwerbstätigkeit ausüben» (Steuergesetz §14, Abs. 1) ange- sichts der vielfältigen gegeben wird, ob und wie eine namentlich identifizierbare Privatperso- nen oder ein Unternehmen besteuert wird. Dieses Steuer- und Amtsgeheimnis ist auch im Falle von Herrn Vekselberg zu wahren. Der Re öffentlich zugänglichen Quellen. Ob jemand nach einer Wohnsitznahme im Kanton Zug nach dem Aufwand besteuert wird oder nicht, entscheidet sich immer erst mehrere Monate oder gar Jahre nach erfolgtem Umzug
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1940.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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schlägt deshalb vor, wie beim öffentlichen Verkehr bei Bahn und Bus üblich, auf der Basis eines bestellten Angebots Vorabgeltungen zu leisten, welche es den Gesellschaften ermöglichen, auch Rückstellungen egien auf dem Zugersee (ohne Einschränkungen) und auf dem Ägerisee (mit der Einschränkung der bestehenden teuren Holzboote) als zukunftsträchtig erachtet werden. Trotz- dem prüft die AeS eine Verkleinerung Gemeinwesen wurde mitgeteilt, dass sich der Kanton Schwyz leider seit Längerem aus seiner durchaus bestehenden finanziellen Verpflich- tung für die Zugersee Schifffahrt entzogen hat und Beiträge an die SGZ
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1940.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Antrag 1. Ausgangslage Zwischen der Ägerisee Schifffahrt (AeS) und der Zugersee Schifffahrt (SGZ) besteht eine enge Zusammenarbeit. Beide werden von der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) geführt und be-
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1940.2 - Antrag des Regierungsrates
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§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Bei diesem
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1940.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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§ 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Bei diesem
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1939.1 - Interpellationstext
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besteuert? a. Falls ja, wird damit der Grundsatz des kantonalen Steuergesetzes, wonach nach dem Aufwand besteuerte Personen „hier keine Erwerbstätigkeit ausüben“ (Steuergesetz §14, Abs. 1) angesichts der vielfältigen
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1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkun- Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizei- lichen Untersuchungen kant regionale Aussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreter- kanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind
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1957.2 - Antrag des Regierungsrates
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behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkun- Organisation, Zuständigkeiten Art. 4 Grundsatz 1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizei- lichen Untersuchungen kant regionaleAussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreter- kanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind
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1957.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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scher Form er-fasst und sprachunabhängig auswertbar gemacht. ViCLAS ist ein System, wel- ches auf bestehenden Ermittlungsergebnissen beruht. Es bildet die Grundlage für das Erken- nen von Zusammenhängen zwischen zusammen arbeiten und Daten austauschen. Dazu braucht es aber eine gesetzliche Grundlage und diese besteht heute nicht. Bei einer Rechtshilfe muss zudem immer der formelle Weg eingehalten werden, damit die