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1899.1 - Motionstext
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müssen mit effizienten Teilausbauten das Angebot laufend ausbauen und Schwachstellen be- seitigen. Es bestehen nämlich durchaus realistische Möglichkeiten, die Problematik pragmatisch und rasch zu entschärfen Doppelspur zwischen Zürich und Ebikon wird auch im allerbesten Fall nicht vor 2020 realisiert, es besteht das Risiko, dass es noch bis 2030 dauert. Die Realisierung des Tiefbahnhofes Luzern, welcher das
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1909.2 - Antrag des Regierungsrates
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Konkordat abgeschlos- sen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung
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1909.4 - Ergebnis 1. Lesung im Kantonsrat
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Konkordat abgeschlos- sen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung
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1909.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Dezember 2010
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Konkordat abgeschlos- sen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht. Art. 41 Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung
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1909.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Dazu brauchte es aber eine so Seite 2/4 1909.3 - 13470 genannte Übungsanlage. Die Kantone des bestehenden Zentralschweizer Polizeikonkordats erklärten sich bereit, als Pilot ein solches Zusammenarbeitsprojekt n auszuhan- deln. Ein Grund, weshalb die Polizeikorps personalmässig teilweise am Limit laufen, besteht darin, dass jedes Korps alle Spezialisten mit entsprechender Ausbildung für sich verfügbar haben
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1911.1 - Motionstext
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heutigen Kommunikationsnetze bestehen zu grossen Teilen aus Kupfer oder andern elektrisch leitenden Materialien. Die Grenzen der Übertragungskapazität auf den bestehenden Infrastrukturen sind teilweise
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1918.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Erhebung von Gebühren durch private Institutionen enthalte. Es handle sich um eine Kann-Vorschrift. Es bestehe seitens des Regierungsrates aus heutiger Sicht auch keine Absicht, in einem breiten Rahmen derartige neuen GebG nicht weiterhin ein «Flickwerk» be- stehe. Spezialgebührentarife würden nämlich weiterhin bestehen und dem GebG vorgehen. Die Finanzdirektion führte dazu aus, dass es sich beim neuen Gesetz um ein hin, dass es im neuen GebG auch Beträge habe, wofür die Kompetenz zur Anpassung an die Teuerung bestehen sollte. Die Formulierung gemäss Vor- lage Regierungsrat trage dem nicht Rechnung. Beschluss: Die
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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öffentlichen Sachen betragen unter demVorbehalt spezialrechtlicher Bestimmungen maximal Fr. 20’000.–. 2 Besteht ein grosses Interesse an der Vornahme der Amtshandlung, ist deren Nutzen für die betroffenen Parteien Fällen nachgewiesener Bedürftigkeit sowie d) des Standortwettbewerbs. 3 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amts- handlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.Als
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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öffentlichen Sachen betragen unter demVorbehalt spezialrechtlicher Bestimmungen maximal Fr. 20’000.–. 2 Besteht ein grosses Interesse an der Vornahme der Amtshandlung, ist deren Nutzen für die betroffenen Parteien Fällen nachgewiesener Bedürftigkeit sowie d) des Standortwettbewerbs. 3 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amts- handlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.Als
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1918.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Gebührengesetz ist nicht dafür da, Sozialhilfe zu leisten oder Standortförderung zu betreiben; dafür bestehen andere, spezifische Rechtsgrundlagen. Das Gebührengesetz soll in erster Linie die öffentlichen