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2027.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verbreitung) DVB-C = Digitales Kabelfernsehen Beim digital ab Satellit verbreiteten Fernsehen (DVB-S) bestehen aufgrund der unterschiedli- chen Geschäftsmodelle – zumindest heute noch – keine Einschränkungen im Markt erhältlichen DVB-T-Empfangsgerät (Set-Top-Box und Antenne) empfangen werden. Hingegen besteht ein eingeschränkter Zugang zu digitalen Fernsehangeboten im Bereich des über Leitungen verbreiteten gewährleistet ist. Die Prob- lematik des eingeschränkten Zugangs zu digitalen Fernsehangeboten besteht heute einzig im Bereich des über Leitungen verbreiteten digitalen Fernsehens. 4. Entwicklung im Markt
2028.2 - Antwort des Regierungsrates
t zu unterbreiten? Nein. Das Stipendienwesen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Im Kanton Zug besteht ein bis anhin gut funktionierendes Stipendiensystem. Mit dem Beitritt zum Konkordat würde sich der
2028.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 2028.1 Laufnummer 13712 Interpellation von Anna Bieri und Frowin Betschart betreffend Stand des Beitritts des Kantons Zug zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung von Ausbi
2036.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
sönlich kennen. Viele Mitarbeitende der Gemeinden wohnen ausserkantonal. Eine gewisse Bürgernähe bestehe einzig in den Bürgergemeinden. Bei einer zentralisierten Berufsbeistandschaft wird befürchtet, dass heutigen Gemeinden mit Einwohnerzahlen von knapp 2'000 bis 25'000 nicht mehr dörfliche Verhältnisse bestehen würden, wo jeder jeden kenne. Zudem wohne in vielen Gemeinden das zuständige Personal gar nicht des Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe Kontakt mit dem Sozialdienst hat- te und somit auf einer bestehenden Beziehung aufgebaut werden kann. Die Kommission diskutiert die Ansiedelung der Berufsbeistandschaft
2036.3a - Beilage
Bodenverschiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstitu- ten und Genossenschaften zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verord- nungen ige oder Personen, die in öffentlichen oder privaten Sozialdiensten tätig sind, beigezogen oder bestellt werden. § 79d 4. Rechtsbeistand aufgehoben § 79e 5. Einvernahme Die betroffene Person wird vom Gericht es vom 5. April 2011 Antrag der Kommission vom 27. Juni 2011 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Massnahme, so hat die Kantonsärztin oder der
2036.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2012
auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); i) Erhebung des Strafantrages Erwachsenenschutz. § 33 (neu) Bestand und Anstellung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern. 2 Das Präsidium und die Mitglieder der Kindes- Einrichtung bei der Kindes- und Erwachsenenbehörde die Ent- lassung. § 50 (neu) Nachbetreuung 1 Besteht Rückfallgefahr, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde mit der Entlassung eine geeignete
2036.2 - Antrag des Regierungsrates
auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); i) Erhebung des Strafantrages Erwachsenenschutz. § 33 (neu) Bestand und Anstellung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern. 2 Das Präsidium und die Mitglieder der Kindes- die Einrichtung der Kindes- und Erwachsenenbehörde die Entlas- sung. § 50 (neu) Nachbetreuung 1 Besteht Rückfallgefahr, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde mit der Entlassung eine geeignete
2036.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); i) Erhebung des Strafantrages Erwachsenenschutz. § 33 (neu) Bestand und Anstellung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern. 2 Das Präsidium und die Mitglieder der Kindes- die Einrichtung der Kindes- und Erwachsenenbehörde die Entlas- sung. § 50 (neu) Nachbetreuung 1 Besteht Rückfallgefahr, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde mit der Entlassung eine geeignete
2036.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Ansiedelung der Mandatsführung Für die Ansiedelung der Mandatsführung, d.h. den Vollzug der Entscheide, besteht eine Dis- krepanz zwischen Regierungsrat und vorberatender Kommission. Die vorberatende Kommission
2036.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Betreuung von Kindern (KiBeV) auch nach zweitem Vernehmlas- sungsverfahren keine Akzeptanz gefunden hat, besteht kein Anlass mehr, eine kantonale Stelle für die Bewilligung der Tagespflege vorzusehen (vgl. Art

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