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2035.1 - Postulatstext
dramatisch vorgeführt. Beznau ist die erste Generation von Druckwasserreaktor, von denen die meisten bestehenden Anlagen inzwischen stillgelegt worden sind. Zudem ist das ursprünglich geplante Betriebsalter von
2033.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 2033.1 Laufnummer 13728 Motion von Franz Hürlimann betreffend Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches für den Kanton Zug vom 5. April 2011 K
1904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Tatsache, dass mit diesem Modell keine Transparenz über die Kommissionsprojekte besteht und dass keine Flexibilität besteht um auf neue innovative Projekte und Bedürfnisse reagieren zu können. Eine Anpassung Vereinbarkeit von Familie und Beruf konfrontiert sehen. In der Zentralschweiz und im Kanton Zug bestehen klare geschlechtsspezifische Lohnun- terschiede, dies auch bei gleichem Anforderungsniveau am A zeigen auch klar auf, dass im Kanton Zug für Betreuungsplätze in Kinderkrippen lange Wartelisten bestehen (vor allem nach Mutterschaftsurlaub) und kaum Betreuungsangebote für die Schulferien vorhanden sind
1899.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
erhöht. Ein Umbau des Innenlayouts der bestehenden elf Stadtbahn-Flirts kann frühes- tens in den Jahren 2017/18 erfolgen und wäre mit zusätzlichen Kosten für die Besteller ver- bunden. Im Weiteren werden im ein bestehender haben ein neues In- nendesign. Ein Teil der Sitzplätze wurden durch Stehplatzzonen mit Anlehnvorrichtungen und Haltestangen ersetzt, was das Platzangebot gegenüber dem bestehenden Flirt-Modell Was würde ein so l- cher Tunnel kosten, allenfalls inkl. Still legung des bestehenden einspurigen Zimmerberg- tunnels? Bestehen andere bauliche Alternativen, die in diesem Zeitraum für diese Strecke zu
1908.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
uktur des Kantons Zug. Zu Ziff 1: Der Regierungsrat schlägt die Beibehaltung des heutigen Besteuerungssystems nach Hubraum /Gesamtgewicht vor, ergänzt durch ein Anreizsystem mittels eines Bonus-/Malus- mit 9:3 Stimmen, § 9bis ersatzlos zu streichen. § 11 Besteuerung nach Hubraum, § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht und § 13 Einfa- che Besteuerung Der Regierungsrat beantragt eine Erhöhung der Hubraum Erhöhung der Abgaben. Die Kommissionsmehrheit vertritt die Meinung, dass weiterhin nur ein Fahrzeug zu besteuern sei. Es sei systemfremd, einen Zuschlag für das zweite Fahrzeug zu verlangen. Es könne ja zur gleichen
1905.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Immission übermäs- sig und unzulässig sein kann. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den gemäss Gesetz und Rechtsprechung bestehenden Schutz im kantonalen Recht zusätzlich zu verankern. Die Zuger Gesetzgebung Grundstücken 5. Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2009 6. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 7. Besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf? 8. Möglichkeiten und Grenzen einer bundesrechtskonformen Umsetzung entwickelten, sei eine Verlängerung der Ein- spruchsfrist, beispielsweise auf 10 Jahre, angebracht. 7. Besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf? Vor der Beurteilung der Frage, ob eine Erweiterung des Schutzes
1908.2 - Antrag des Regierungsrates
Regierungsrat die Steuersätze und Höchstgrenzen für das folgende Jahr der Teuerung anpassen. § 11 Besteuerung nach Hubraum Die Jahressteuer berechnet sich bei: a) Personenwagen und leichten Wohnmotorwagen einem Grundbetrag von Fr. 30.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 13.– pro 100 ccm. § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattel- motorfahrzeuge sowie für Anhänger und Spezialfahr- zeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben. § 13 Einfache Besteuerung Die einfache Jahressteuer beträgt: a) bis 1000 kg Gesamtgewicht Fr. 200.– b) für die weitern 2500
1904.9 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
1904.2 beantragte Formulierung von § 1 Abs. 1 KRB Chancengleichheit wie folgt zu ändern: "Im Kanton besteht eine maximal siebenköpfige Fachkommission für Chancengleichheit für Frau und Mann (nachfolgend Kommission stellen wir den Antrag, § 1 Abs. 1 KRB Chancengleichheit sei wie folgt zu formulieren: "Im Kanton besteht eine maximal zehnköpfige Fachkommission für Chancengleichheit für Frau und Mann (nachfolgend Kommission
1904.8 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Rahmen von Bst. a eigene Pro- gramme, Projekte und Massnahmen. Sie kann Teilaufträge an geeignete bestehende Institutionen erteilen und kann sich an kantonalen und inter- kantonalen Projekten beteiligen. 41 Bst. b und § 5 Abs. 2 der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Bestand und Wahl 1 Im Kanton besteht eine maximal siebenköpfige Fachkommission für Chancengleichheit für Frau und Mann (nachfolgend Kommission
1930.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nördlich des bestehenden Technikgebäudes, parallel zum Bahngleis, zu liegen. Die Zugänglichkeit ist durch den angrenzenden Feldweg und den kleinen Park- und Wendeplatz gewährleistet. Abb. 5: Bestehendes Technikgebäude neues Bahntechnikgebäude Litti (rechts) Anpassung der bestehenden Bahntechnik Im Zuge der Integration der neuen Bahntechnikelemente in die bestehenden Bahnsicherungs- anlagen müssen auch Leittechnik, Ka SR 742.31) haben sich Dritte (wie z.B. Kantone) an Investitionen und Leistungen, die von ihnen bestellt werden und die nicht Bestandteil des Grundauftrags der SBB sind (z.B. Haltestellen, Anlagen für

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