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2082.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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bisher fünf Vollämter und zwei Nebenämter festzulegen. 2. Ausgangslage 2.1 Kantonsgericht Seit 2001 besteht das Kantonsgericht aus neun vollamtlichen Mitgliedern. Die damalige Erhö- hung der Richterstellen
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2088.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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erfordert ei- nen grossen Initialaufwand und soll in erster Linie dort erfolgen, wo ein Bedürfnis besteht und ein Nutzen generiert werden kann. Im Weiteren haben wir zur Kenntnis genommen, dass bei der Beiträge an die Pädagogische Hochschule budgetiert. Gemäss Bericht Nr. 48-2011 der Finanz- kontrolle besteht bei der PHZ ein Bankkonto mit einem Saldo von rund 70'000 Franken, das nicht in der Jahresrechnung
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2087.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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maximale Beitragssatz würde, angelehnt an die Regeln des Polizei- Organisationsgesetzes, 40 % des bestellten zusätzlichen Leistungsangebots bei der ZVB betragen. Der Beitrag des Kantons Zug würde 40 % der die Matchbesuchenden heimbefördere. Immerhin nutzten rund 20'000 Personen diese Möglichkeit. Es bestehe ein vielfältiges Interesse (Sicherheit, Ökologie, Verkehrsfluss, Raumbedarf für Parkflächen, Lärm chenden Zusatzbusse oder Zusatzzüge bei einer öffentlich konzessionierten Transportunter- nehmung bestellt werden, damit die Qualität für die Benutzerinnen und Benutzer gewährleistet ist. Zudem müssen sie
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2089.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (FHG, BGS 611.1) ist Folgen- des definiert: − Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert hat den Charakter einer Finanzanlage; b) es wird eine marktübliche Rendite erwirtschaftet; c) es besteht ein Markt, der grundsätzlich jederzeit einen Verkauf ermöglicht; d) der Erwerb ist keine Ausgabe Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Dazu zählen auch Aufgaben, an denen ein öffentliches Interesse besteht bzw. bei denen die Förderung öffentlicher Interes- sen durch Dritte im Vordergrund steht; b) die
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2087.1 - Motionstext
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ichkeiten. Diese gehören im Rahmen des Verkehrskon- zepts auch zu den seinen Aufgaben. Hingegen besteht ein vielfältiges Interesse (Sicherheit, Ökologie, Verkehrsfluss, Raumbedarf für Parkflächen, Lärm
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2488.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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die zukünftige Anwendungsarchitektur zur Ablösung der bestehenden ISOV-Plattform definieren, bevor weitere Projekte zur Ablösung einzelner bestehender ISOV Anwendungen gestartet werden (z.B. Projekt NERZ) die zukünftige Anwendungsarchitektur zur Ablösung der bestehenden ISOV - Plattform definieren, bevor weitere Projekte zur Ablösung einzelner bestehender ISOV- Anwendungen gestartet werden. Hat dieser Prozess in IT -Themen, insbesondere zum Aspekt der Integration der amtsinternen Fachanwendungen in die bestehende Anwendungsa r- chitektur des Kantons, unterstützt werden. Diese Mitwirkungspflicht ist sicherzustellen
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2478.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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das Büro. Nach § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Grossen Kirchgemeinderates vom 29. Juni 1998 besteht das Büro des Rates aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten berin oder der Kirchenschreiber nimmt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil. Somit besteht das Büro des Grossen Kirchgemeinderates gemäss der Geschäftsordnung des Grossen Kirchgemeinderates positiv beeinflusst wird. 2. Rechtsvergleich mit anderen Gemeinwesen 2.1 Das Büro des Kantonsrates Zug besteht gemäss § 7 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlus- ses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR;
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2476.6 - Antrag von Markus Hürlimann, Michael Riboni und Oliver Wandfluh zur 2. Lesung
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hohe Wände zu erstellen, würde damit nicht gegeben. Der Hauptantrag löst zudem die Problematik für bestehende Einfriedungen nach dem gelte n- den Recht. Gemäss § 102b Abs. 2 EG ZGB gilt das Recht auf Wied
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2476.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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danach gilt die Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1. 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, so- fern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einzäunungen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen. 2 Das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einfriedungen gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes. Bei einem Grenzab- stand von mindestens 8 Meter besteht keine Höhenbeschränkung. 1 Pflanzungen dürfen, unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen, nie höher
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2478.1b - Beilage 2 (Gemeindeordnung Zug)
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schriftlich und geheim vorgenommen, l t IV. Der Stadtrat S 26 l Zusammensetzung l 'Der Stadtrat besteht aus fünf Mitgliedern und der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber mit beratender Stimme, j -•Der