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2478.1b - Beilage 2 (Gemeindeordnung Zug)
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schriftlich und geheim vorgenommen, l t IV. Der Stadtrat S 26 l Zusammensetzung l 'Der Stadtrat besteht aus fünf Mitgliedern und der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber mit beratender Stimme, j -•Der
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2487.2 - Antwort des Regierungsrats
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in den Gemeinden aus raumplanerischer Sicht Möglichkeiten für die Schaffung neuer Asylunterkünfte bestehen und welche Möglichkeiten eines finanziellen Ausgleichs unter den Gemeinden gegeben wären. Diese bisher untergebrachter Personen geeignete Unterkünfte bereitzustellen, soweit die se nicht in den bestehenden kantonalen Unterkünften untergebracht werden können. Die Gemein- den können untereinander einen
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2488.1 - Interpellationstext
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die zukünftige Anwendungsarchitektur zur Ablösung der bestehenden ISOV- Plattform definieren, bevor weitere Projekte zur Ablösung einzelner bestehender ISOV- Anwendungen gestartet werden. Hat dieser Prozess die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht des AIO bei der Einführung von Fachanwendungen in die bestehende Anwendungsarchitektur des Kantons für die Info r- matikkoordinatoren und Fachanwendungsverantwortlichen
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2486.1 - Motionstext
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Anzeigeverfahrens entlastet in einem hohen Mass Verwaltung und Eigentü- merschaft. Im Kanton Zug bestehen zahlreiche Quartiere, die mit einer Arealbebauung oder auf Grund ei- nes Bebauungsplans erstellt keine Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs besteht. 2. Es sei die Grundlage zu schaffen, um bestehende Arealbebauungspläne und Bebauungs- pläne aufzuheben. Begründung: In der Praxis lässt sich leider
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2501.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Punktesystems vor. Es gibt einen Entwurf, der noch feinjustiert werden muss. Eine Arbeits- gruppe bestehend aus Fachleuten, namentlich unter Beteiligung des Zuger Bauern -Verbands hat den Entwurf des Pun ist er eher dazu bereit, sein Begüllungssystem entsprechend der Massnahme M1 umzustellen. Insofern besteht also eine gewisse Abhängigkeit der beiden Massnahmen. Hinzu kommt, dass sich der Bundesbe i- trag die ihre Flächen mit diesem Verfahren begüllen. Zwischen der Massnahme M1 sowie der Massnahme M4 besteht insofern ein Zu- sammenhang, als das Kosten-Nutzen-Optimum über alles betrachtet nur erreicht werden
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2501.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der Baudirektor im Nachgang zur Sitzung wie folgt informiert: Bis 2015: Freiwillige Abdeckung bestehender offener Güllebehälter mit Abgeltung der Mehrkosten im Rahmen des Ressourcenprogramms Ammoniak Kosten oder max. CHF 115.– pro m 2 abgedeckter Gülleoberfläche. 2016–2021: Freiwillige Abdeckung bestehender offener Güllebehälter. Finanzielle Abgeltung von 60 % der anrechenbaren Kosten oder max. CHF 75
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2496.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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wirkt sich insbesondere die Tatsache aus, dass OR Felix Ulrich sich im Justizsystem des Kantons Zug bestens auskennt und mit den übrigen Justizinstanzen beso n- ders vertraut ist. Durch diese langjährige Tätigkeit ssion aufrich tigen Dank für die geleistete Arbeit im Dienste des Kantons aus, verbunden mit den besten Wün- schen für die Zukunft. Zug, 3. März 2015 Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Justizpr
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2476.5a - Synopse
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danach gilt die Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1. 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, so- fern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einzäunungen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen. 2 Das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einfriedungen gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes. Bei einem Grenzab- stand von mindestens 8 Meter besteht keine Höhenbeschränkung. 1 Pflanzungen dürfen, unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen, nie höher
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2476.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juni 2016
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danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 Meter besteht keine Höhenbeschränkung. 1a Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0,5 peri- ode Rücksicht zu nehmen ist. 2 Das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einfriedungen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen. § 102c (neu) A
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2476.5 - Antrag der Kommission zur 2. Lesung
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höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 Meter besteht keine Höhenbe- schränkung. 1a Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0 Absatz 2 ist wie folgt zu formulieren: 2 Das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einfri e- dungen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen. § 111a Über Vorli egen zweier Voraussetzungen abhängt, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ein Bestandesschutz besteht zum einen nur für "hochstämmige Bäume", d.h. für Baumtypen, die in Fachkreisen als "Hochstäm- mer"