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2507.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Anforderungen durch den Besteller (Kanton) genügt. Offen bl ieb auch die Antwort auf die Fra- ge, wie es um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit bei Arzt - und Pflegepersonal bestellt ist, was derzeit in » integriert werden könnte. Falls ein solcher Entwic k- lungsschritt möglich wird, kann Zug als bestens geeignete Pilotregion für ein modernes E - Ticketing künftig wieder ein Thema werden.» Die Stawiko beantragen Ihnen Folgendes: a) mit 14 Ja-Stimmen bei 1 Enthaltung, auf den Geschäftsbericht 2014, bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung, einzutreten und einstimmig, ihn zu genehmigen; b) einstimmig
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2506.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrags vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahr- scheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können 2015, konnte das Ziel, nämlich eine Entlas- tung der Gebergemeinden, erreicht werden. Das heute bestehende System ist korrekt und langfristig angelegt. Es ist – obwohl kompliziert genug – im Vergleich mit
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2508.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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bereits legiferiert hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wie auch der Kommission bestehen darum gute Gründe, die bestehende Regelung der Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren insoweit anzupassen, keine Notwendigkeit zur a n- waltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat bestehen würde und verweist auf die im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungs- und Offizialma- wenigen Innerschweizer Kantonen (Luzern, Ob- und Nidwalden) einen Sonderfall dar. Dass die dort bestehenden Regelungen nie in Frage gestellt wurden, hängt wohl mit der Entstehungsgeschichte der öffentlichen
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2506.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Dabei könne auf dem bestehenden ZFA, wie er heute bestehe, aufgebaut werden. Es müsse aber mehr in Frage ge- stellt werden, als dies bei dessen Einführung der Fall gewesen sei. Es bestehe heute das Po - tenzial bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrages vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahrscheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können. Bei also des Finanzausgleichs, wünschten. Im Rahmen des Projekts «ZFA Reform 2018» sollen keine Tabus bestehen bezüglich möglicher Änderungen und Anpassungen des ZFA im weiteren Sinn, also betreffend den Fi
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2508.1 - Motionstext
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r- liegende Partei ein Privater mit gegensätzlichen Interessen ist. 3. Demgegenüber weicht die bestehende Regelung von § 28 Abs. 1 VRG vom vorgenann- ten Prinzip ab, indem sie im Rechtsmittelverfahren
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2508.1a - Beilage VRG
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VE, -1 162.1 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertre- tung nicht aus einer zugesprochenen Parteie
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2523.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Dabei könne auf dem bestehenden ZFA, wie er heute bestehe, aufgebaut werden. Es müsse aber mehr in Frage ge- stellt werden, als dies bei dessen Einführung der Fall gewesen sei. Es bestehe heute das Po - tenzial bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrages vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahrscheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können. Bei also des Finanzausgleichs, wünschten. Im Rahmen des Projekts «ZFA Reform 2018» sollen keine Tabus bestehen bezüglich möglicher Änderungen und Anpassungen des ZFA im weiteren Sinn, also betreffend den Fi
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2525.2 - Antwort des Regierungsrats
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Littering betroffenen Ge- meinden die «Abfall-Demo» in ihrem Gebiet wiederholen. Es bestand und besteht nie die Ab- sicht dazu, die Aktion zu bewachen. Die von den Interpellanten zitierte Aussage war eine
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2529.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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hervorgeht, ging es den Motionären in erster Linie nicht um hier anwesende Manager, welche mit Englisch bestens zu- recht kommen, sondern vielmehr darum, dass auch weniger privilegierte Menschen durch das Erlernen vor, mit der vorgeschlagenen Änderung eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen bzw. eine bereits bestehende Tendenz zur Zweiklassengesellschaft zu verstärken. Das Rechtsgleichheitsgebot sieht vor, dass Gleiches Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die vorgesehene Änderung knüpft an der im Bundesrecht bereits bestehenden Ausnah- meregelung betreffend Erteilung einer Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung an. Das Bun- desrecht
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2528.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Staatsangehörigkeit vor, wenn die Betroffenen dadurch nicht staatenlos werden (4). Au s- serdem besteht bei fast allen unten erwähnten Staaten die Möglichkeit zur Wiedereinbürgerung ohne Wohnsitzpflicht wurden zudem die Einbürgerungskriterien und Beurteilungsmassstäbe erhöht. Im Falle eines Missbrauchs besteht überdies auch die Möglichkeit, eine Einbürgerung innerhalb von acht Jahren seit dem Einbürgerung sation klar abgelehnt wird. - Ein weiteres Argument gegen das Verbot des doppelten Bürgerrechts besteht in der Durchsetzung dieser Bestimmung. Um wirksam gegen allfällige Doppelbürgerrechte vorgehen zu