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2541.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nicht, dass Art. 6 Abs. 3 FiLaG neu zu formulieren sei. Vielmehr ist darauf hinzuarbeiten, dass der bestehend e Art. 6 Abs. 3 FiLaG korrekt umgesetzt wird und keine Überdotation stattfindet. Es ist dafür zu andererseits die Steigerung der Effizienz der staatlichen Aufgabenerfüllung. Der Finanzausgleich i.e.S. besteht aus dem Ressourcenausgleich, dem Lastenausgleich und dem temporären Härteausgleich. Der vom Bund chsten Kanton ist und demnach für den ressourcenschwächsten Kanton auch höher liegen könnte. Es besteht ge- mäss Gesetz kein Anspruch der Nehmerkantone, auf eine Dotation von mehr als 85 Prozent des s
2547.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
der Aufgabenübertragung an Dritte (§ 51 Abs. 2) die Kontrolle über die Kosten verloren geht. Es bestehe die Gefahr, dass teures Personal immer mehr Aufgaben übernehme oder selbst neue Aufgaben schaffe Aufrechterhaltung eines 24/7-Betriebs beschloss der Regierungsrat schon im Jahr 1999, sich an die bestehende Einsatzleitzentrale des Kantonsspitals Luzern anzuschliessen; diese betreute fortan für den Kanton Kooperation auf den ambulanten Ber eich aus- geweitet werden. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, das bestehende Konkordat zu aktualisieren und die Psychiatrische Klinik Zugersee sowie die ambulanten Dienste
2547.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Gesundheit und Soziales
werde. Weiter führte der Gesundheitsdirektor aus, dass im Bereich Aus- und Weiter- bildung eine bestehende Gesetzesbestimmung angepasst werden soll. Die vorgeschlagene Änderung erlaube es dem Regierungsrat solcher Angebote , womit diese nicht bereitgestellt werden könnten; eine Weiterentwicklung des bestehenden ambulanten An- gebotes im Bereich Psychiatrie wäre in diesem Fall nur beschränkt möglich. Die
2547.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
wird jetzt auf dem Weg der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes eingebracht. Die Rechtsgrundlage besteht in § 51 Abs. 1. Inhaltliche Ausführungen dazu finden sich auf den Seiten 11–13 des Berichts des
2553.8 - Ergebnis der 2. Lesung im Kantonsrat
Feuerwehreinsatz. § 45 Abs. 2 (geändert) 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. § 46 Abs. 1 (geändert), Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts . 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 7 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert
2554.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Weiternutzung bestehender Anlagen für sich al- leine keine genügende Grundlage für die Erweiterung bestehender Gruben in der Moränen- landschaft darstellt. Das Verhindern Süd» umfasst ein Kiesabbauvolumen von ca. 1 Million Kubikme- ter. Sie soll eine Ausdehnung des bestehenden Abbaugebiets Bethlehem in südlicher Richtung um ca. 3 Hektaren ermöglichen. 2554.1 - 15022 Seite
2554.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
Schonung zukommt. 1997 hat der Kantonsrat bereits zwei Ausnahmebewilli- gungen zur Arrondierung von bestehenden Kiesabbaugebieten erteilt. In der vorliegenden Vor- lage stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat
2555.1 - Interpellationstext
Abkommens in das Land rück- überstellt werden, in welchem diese Personen ihr erstes Asylgesuch stellten? Besten Dank für die schriftliche Beantwortung der Interpellation. 230/mb entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her- kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 3 über die
2628.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts (gedruckter Bericht)
ausgeschie- denen Mitarbeitenden für ihren engagierten Einsatz im Dienste der Zuger Rechtspflege seinen besten Dank aus und heisst die neuen Mitarbeitenden willkommen. 16 D Grafische Darstellung der Entwicklung diesem Da- tum auf alle zu vollziehenden Einkommenspfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwen- den. Bestehende Einkommenspfändungen sind jedoch nur auf entsprechendes Verlangen des Schuldners den neuen Ansätzen so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypo- thekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchs
2629.1 - Bericht der Datenschutzstelle
auffordern, selbst beim zuständigen Strassenverkehrsamt einen Auszug aus dem ADMAS-Register zu bestellen und diesen dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Es ist unseres Erachtens somit schutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Im An- hang zu den Leistungsvereinbarungen des Kantons Zug, bestehend aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gesetzlichen Vorgaben, wird dies ausdrücklich Ent- lastungsprogramm des Kantons Zug und darauf, dass die Aufgaben der Datenschutzstelle mit den bestehenden 160 % zu bewältigen seien. Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der ehemalige Datens

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