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2544.2 - Antwort des Regierungsrats
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jedoch Seite 2/7 2544.2 - 15116 festgehalten, dass der Anwendungsbereich sowie Ziel und Zweck der bestehenden Abkommen nicht durch eine institutionelle Lösung verändert werden dürfen. Die meisten Rechtsgebiete Versicherungsabkommen von 1989 nur beschränk te Bereiche des Sachversicherungsmarktes betrifft und die bestehenden kantonalen Monopole explizit von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Daher hätte ein Medizinprodukte, Pharmaerzeugnisse, Kraftfahrzeuge und andere. Für diese bereits heute durch die bestehenden Marktzugangsabkommen betroffenen Wirtschaftszweige und Branchen würde sich aufgrund eines inst
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2543.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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getan. Es wird sich herumsprechen, dass mangelnde Praxiserfahrung die Cha ncen auf ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung reduziert. Hingegen sollen diejenigen, die in kürzerer Zeit die praktischen Fähigkeiten t sind. Bei der Anwaltsprüfung wird wohl theoretisches Wis- sen vorausgesetzt, die Kernaufgaben bestehen aber darin, prak tische Fälle zu lösen. Die Ab- solventInnen sollen gewappnet sein, die Rechtsvertretung die Chancen eine Praktikumsstelle zu finden, ohne dass längere Wartefristen entstehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Praktikanti n- nen und Praktikanten noch ein Zwischenpraktikum absolvieren müssen
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2544.1 - Interpellationstext
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wichtigen und brisanten Fragen von einer unabhängigen Stelle ein Rechtsgutachten erstellen zu las- sen? Besten Dank für Ihre schriftliche Antwort. 230/mb
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2549.1b - Beilage RRB
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Arbeit noch nicht aufnehmen könne, weil das EP 15-18 voraussicht- lich auch einen Einfluss auf die bestehenden LV haben werde. - Gestützt auf die Diskussion in der Arbeitsgruppe zum Teilprojekt 7.13 des En der von den einzelnen Direktionen vorgeschlagenen und vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen besteht ein Sparpotential von 8,408 Mio. Franken. Davon sind 6,666 Mio. Franken an Einzelmassnahmen gebunden
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2553.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Feuerwehreinsatz. § 45 Abs. 2 (geändert) 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. 16 [Geschäftsnummer] § 46 Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts . 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 6 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert
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2553.4a - Beilage Synopse
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cherung Zug kann die Versiche- rungswerte von Gebäuden unterhalb des Mindest- werts sowie von bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchstens bis Vorlage Nr. 2553.4 (Laufnummer 15136) § 6 Verwaltungsrat § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 2 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert 15136) § 24 Teilprämien 1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes o- der der Prämiensatz oder besteht das Versiche- rungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu
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2553.2 - Antrag des Regierungsrats
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sicherung Zug kann die Versicherungswerte von Gebäu- den unterhalb des Mindestwerts sowie von bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchstens bis Gesetzes. 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 6 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert wird. § 24 Teilprämien 1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten
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2553.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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t in Zug bestehende ältere Häuser abbricht und dafür neue Wohnungen errichten wird. Die Mieten bei den neuen Wohnungen werden um einiges höher als 2553.3 - 15082 Seite 7/7 bei den bestehenden Wohnungen Die Kosten des Feuerschutzes werden heute schon von der Gebäud e- versicherung getragen. Aktuell bestehende Unklarheiten bezüglich Kompetenzen und Verant- wortlichen werden beseitigt. Weitere Änderungen rat beabsichtigt jedoch, dies mittelfristig anzugehen. Der Kantonsrat hätte auf der Basis des bestehenden Gesetzes mittels einfachem Kantonsrats- beschluss (KRB) die Einteilung der Gebäude in Risikoklassen
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2553.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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t (§ 6 Abs. 2 Bst. i der Vorlage). Dieses Vorgehen erlaubt der Gebäudeversicherung zudem, die bestehenden Konditionen, wie z.B. im Bereich Pikettentschädigungen, beizubehalten. Entsprechende Regelungen ergibt dies für die GVZG einen Gesamtbedarf an Rückstellungen von rund 152 Millionen Franken. Somit besteht ein Fehlbetrag von rund 45 Millionen. Die gleiche Berechnung ein Jahr vorher ergab einen Fehlb e-
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1585.2 - Antwort des Regierungsrates
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geführt. Es ist aufzuzeigen, welche Möglichkeiten zur Optimierung der Führungsstruktur im Rahmen des bestehenden Konkordats realisierbar sind. Gegenstand der Prüfung sind die Bestimmungen des Statuts, der Verträge Gesamt-PHZ als verbesserungsbedürftig, er stimmt den Einschätzungen des Berichts Schlittler zu. Es besteht dringender Handlungsbedarf, vor allem was die Führungsstrukturen und die Finanzierungsabläufe der