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1602.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gesellschaft des Kantons Zug betreffend Zuger Job-Börse sowie mittagsBEIZ abgeschlossen). Da die bestehende Vereinbarung zwischen der Drogenkonferenz und dem VTG sich auf den aufzuhe- benden Kantonsratsbeschluss künftigen Finanzierung auseinanderge- setzt. Ein Schwachpunkt der bisherigen Finanzierungsregelung besteht darin, dass bei einer guten Auslastungsquote die Defizitbeteiligung seitens des Kantons tiefer ausfällt g von ca. Fr. 253'000.-- (Indexstand Juli 2007) ausreichen, um das Defizit 2007 zu decken. Hier besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf, ganz im Gegen- satz zum Geschäftsjahr 2006. Im Sinne einer
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1602.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
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gebot wichtig und sinnvoll ist. Die ‚sennhütte’ soll auch nach Ansicht der Kommission weiterhin bestehen und daher finan- ziell auf eine gesicherte Basis gestellt werden. Das vom Regierungsrat vorgeschlagene Betriebsbeitrages an die ‚sennhütte’ künftig kein besonderer Kantonsratsbeschluss mehr nötig und der bestehende kann ersatzlos aufgehoben werden. 3. Eintretensdebatte Vor der Eintretensdebatte wurde die Kommission
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1620.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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3.5. SP Bei Ernennung des Datenschutzbeauftragten durch den Regierungsrat auf unbestim- mte Zeit bestehe die Gefahr, dass diese Aufgabe verpolitisiert wird. In § 28 der EU- Datenschutzrichtlinien würden die Schweiz ist im Oktober 2008 zu rechnen. Falls zum Beispiel der Kanton Zug die Kontrollen nicht bestehen würde, bestünde das Risiko, dass der Schweiz eine weitere Frist zur Umsetzung gesetzt würde. Die hat. Da die Bestimmung über die Datenbekanntgabe ins Ausland aber eine Spezialbestim- mung zum bestehenden § 5 DSG-ZG darstellt, müsste die Möglichkeit der Bekannt- gabe von allgemein zugänglich gemachten
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1620.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kantonen haben auch einzelne Städte Datenschutzstellen (BE, FR, SG, ZH). ⋅ Eine EU-Delegation, bestehend aus Experten aus verschiedenen EU-Ländern, überprüfte Mitte März 2008 die überarbeiteten Gesetze dass die leitende Person selber entscheiden kann, wer die Stellvertretung übernimmt und wer zudem am besten ins Team passt. Dieses Prinzip wird in der gesamten Verwaltung angewandt. § 19 Abs. 1 Bst. k Auf Kantone“ ausgearbeitet. Viele Kantone haben ihre Gesetze bereits ange- passt. In gewissen Punkten bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen, vor allem bezüglich Wahl der Datensch
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1619.2 - Antwort des Regierungsrates
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mit zusätzlichem Personal auf steigendes Arbeitsvolumen reagiert werden. Mehrarbeit muss mit dem bestehenden Personalbestand be- wältigt werden, was zu hoher Arbeitsbelastung und vermehrt zu krankheitsbedingten wichtigsten Kennzahlen, wie sie die Interpellantin erfragt, einfacher und schneller verfügbar sein. 3. Besteht für den Regierungsrat ein Zusammenhang zwischen «Ausgebranntsein» und der Stellenplafonierung? Wenn Gesundheitsvorsorge. Werden bei Mitarbeitenden schwerwiegende gesundheitliche Probleme festgestellt oder besteht die Gefahr einer dauern- den Invalidität, kann das Personalamt solche Fälle der Pensionskasse weiter
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1620.2 - Antrag des Regierungsrates
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weit bekannt geben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. II. Der Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung
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1619.1 - Interpellationstext
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beitspensen? Wie hoch sind die Kosten (Aushilfen und Krankheitskosten), die die Ausfälle verursachen? 3. Besteht für den Regierungsrat ein Zusammenhang zwischen „Ausgebranntsein“ und der Stellenplafonierung? Wenn
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1646.04 - Zusatzbericht bzw. Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Individualverkehr gleichmässig auf alle Strassen verteilen. Wir wollen jedoch den Verkehr auf das ihm am besten dienende Hauptnetz lenken. Damit soll ins- besondere der öffentliche Verkehr auf ausgewählten Achsen Langfristige Sicherung des Landschafts- und Erholungsraumes Baar/Inwil 18 VII.1 Ausgangslage 18 VII.2 Bestehende planerische Festlegungen 19 VII.2.1 Kantonaler Richtplan 19 VII.2.2 Zonenplan 19 VII.2.3 LEK S östlich der Bahnlinie. Für die Beziehungen in Richtung Arth / Walchwil / Ägeri wird das heute bestehende Linksein- biegeverbot von der Aabachstrasse in die Chamerstrasse aufgehoben. Diese Massnahme ent-
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1646.05 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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eine Auslastung von rund 94 % aufweisen wird. Das bedeutet aber nicht, dass weiterhin 6 % Reserven bestehen würden. Die Schwierigkeit bei der Lichtsignalan- lage ist die Auslastung der einzelnen Äste. Die Verlagerung des Verkehrs durch das Industriegebiet über den Knoten Grienbachstrasse aufzeigen würden, bestehen nicht. Die bisherigen Untersu- chungen gingen jeweils von einer Etappierung mit Verlängerungsmöglichkeit
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1646.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Im Weiteren wurde geltend ge- macht, dass mit einer Etappierung allenfalls die Zerstörung von bestehender Grünfläche ver- hindert werden könnte. Die Kommissionsmehrheit folgte jedoch den Argumenten des