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Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 3 851.211 § 8 Beiträge für bestehende Wohnungen 1 Bei einem Mangel an günstigen Wohnungen kann der Kanton zur Senkung der Mietkosten rückzahlbare Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse von neu erstellten, erworbenen, erneuerten oder bestehenden Wohnungen; b) * Darlehen für den Erwerb von Bauland, Liegenschaften, Wohnungen und Baurechten; müssen die Finanzinstitute zur Auskunft ermächtigt werden. 8 851.211 2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für Personen, Organe und Vertretun gen von Unternehmen, die Objekte, für die Leistungen beansprucht
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Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
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haber oder dessen Stellvertreter began- gen wird. * 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Bestehende Bewilligungen 1 Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Ein- tritt der
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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und Expertin bzw. Experte entscheiden anders. 3 Diese Note zählt für das Bestehen der Berufsmaturität doppelt. § 20 Bestehensnorm 1 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Noten im Fach «Praktische g in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 14 Bestehensnorm 1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn a) * der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens nnen und -experten; d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors; f) Entscheid über Einsprachen. 3 In dringenden
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Vor- oder Volksschulstufe und 4 414.375 c) im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes An- stellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbe- ginn geplantes Anst die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung. 7 414.375 Art. 18 Bestehen der Eintrittsprüfung 1 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Regelklas- sen der Vor- oder Volksschulstufe, c) im Teilzeitstudium in der Regel ein bei Studienbeginn bestehendes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich und d) das erfolgreiche Durchlaufen eines von von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs durchgeführten Aufnahmeverfahrens, insbesondere bestehend aus einem Bewerbungsschreiben gemäss den Vorgaben der Studiengangleitung und einem Aufnahmegespräch die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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ng Anwendung. 4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Er- neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung eingereicht werden, der Kommission 1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. 2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 6 942 richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen 1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechen den Bestimmun- gen der In
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. 6 752.5 4. Schlussbestimmungen Art. 16 Bestehende Anlagen 1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzu- setzenden Frist, spätestens insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaf- fung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jah Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttre- ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen; 3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und techni- sche Untersuchungen
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Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse auch wenn früher bereits einmal eine Rückver- setzung erfolgte. 5 Nach erfolgter Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Durchführung des gewählten 2. Ergänzungsfaches. 3 414.153 § 8 Wegweisung von der
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Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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Prüfungskommission 1 Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskom- mission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und wird von der Justizkommission auf eine Amtsdauer kantonalen Behördenorganisation. § 5 Prüfung 1 Die Prüfung für Betreibungsbeamte und -beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellver
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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n in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 13 Bestehensnorm 1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens nnen und -experten; d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors; f) Entscheid über Einsprachen. 3 In dringenden