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Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch. 2 Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse auch wenn früher bereits einmal eine Rückver- setzung erfolgte. 5 Nach erfolgter Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Durchführung des gewählten 2. Ergänzungsfaches. 3 414.153 § 8 Wegweisung von der
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
Prüfungskommission 1 Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskom- mission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und wird von der Justizkommission auf eine Amtsdauer kantonalen Behördenorganisation. § 5 Prüfung 1 Die Prüfung für Betreibungsbeamte und -beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellver
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
n in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 13 Bestehensnorm 1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens nnen und -experten; d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors; f) Entscheid über Einsprachen. 3 In dringenden
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Werkkosten und der Rechtsschutz blei­ ben vorbehalten. 3 In einfachen Fällen und bei Änderungen bestehender Erschliessungs­, Baulinien­ und Strassenplänen kann der Gemeinderat davon absehen, einen einleitenden ung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung; b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden Boden­ und Fensterflächen, die Zweckbestim­ mung der Räume, den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fix­ punkten, die Niveaulinien
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
a) legt die Voraussetzungen und Anforderungen für das Modul fest; b) entscheidet über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls. 3 Sie oder er informiert die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus. § g; b1) * das Bestehen der Eignungsabklärung; c) die Wiederholung eines Moduls; d) * … e) * … ea) * allfällige Auflagen bei mangelnder Deutschkompetenz; 4 414.413 f) * … g) * das Bestehen der Bachelorprüfungen Vorbereitungskurses und der Bewerberin oder dem Bewerber entscheidet die Prüfungskommissi­ on. § 24 Bestehen und Wiederholen 1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die folgenden Bedingungen er­ füllt sind:
Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin
e Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Per­ sonalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» bestanden, wer die folgenden Kriterien er­ füllt: a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse; b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirt­ schafterin. 2 Die Bedingungen der A ­ terin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsma­
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 3 851.211 § 8 Beiträge für bestehende Wohnungen 1 Bei einem Mangel an günstigen Wohnungen kann der Kanton zur Senkung der Mietkosten rückzahlbare Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse von neu erstellten, erworbenen, erneuerten oder bestehenden Wohnungen; b) * Darlehen für den Erwerb von Bauland, Liegenschaften, Wohnungen und Baurechten; müssen die Finanzinstitute zur Auskunft ermächtigt werden. 8 851.211 2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für Personen, Organe und Vertretun­ gen von Unternehmen, die Objekte, für die Leistungen beansprucht
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup- pen einrichten und / oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründe- ten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden
1787.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
bis zur Inkraftsetzung des neuen Heimgesetzes. Für die Finanzierung heimähnlicher Institutionen besteht jedoch im geltenden SHG zur Zeit keine Rechtsgrundlage, und eine Verlängerung der Übergangsfrist

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