-
2704.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
-
Rechte einer Partei, hingegen ist ihr die Art der Erledigung mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht (§ 52 Abs. 2-4 VRG). Auch eine Aufsichtsbeschwerde hat minimale formelle Anforderungen zu erfüllen
-
2711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
(Abs. 1 Satz 2). Es trifft also nicht zu, wie in der Motion vorgebracht (vgl. Ziff. 3.), dass die bestehende Regelung in der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sämtlichen Personen aus dem Asylbereich, die Franken für eine Person). Seite 4/7 2711.2 - 15646 2.3. Nothilfe Was die Nothilfe anbetrifft, so besteht gemäss Art. 12 BV ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und
-
2712.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
-
erstrecken kö n- nen. Als Beispiel führt das Obergericht die Regelung an, welche dazu im Kanton Zürich besteht und ergänzt, dass davon abweichend eine Offenlegung der Parteizugehörigkeit von Richterpe r- sonen
-
2711.1 - Motionstext
-
nicht gestützt auf das Gesetz, sondern gestützt auf eine Verordnung des Bunde s- rates. 3. Mit der bestehenden gesetzlichen Regelung im kantonalen Sozialhilfegesetz, die sämtlichen Personen aus dem Asylbereich
-
2713.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
-
und damit auf Beibehaltung des geltenden Rechts im Wesentlichen wie folgt: Nach geltendem Recht besteht bereits eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit (Aufsicht / Oberaufsicht) des äusseren Geschäftsganges
-
2716.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
-
Positionierung einer neuen Regelung der Wählbarkeitsvoraussetzungen im Anschluss an die bereits bestehende Regelung der Unvereinbarkeitsgründe in § 55, wie sie das Verwa l- tungsgericht begründet vorschlägt Finanzielle Auswirkungen 5. Schlussabstimmung und Antrag 1. Ausgangslage Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzle u- ten (§ 55 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV;
-
2716.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichts
-
CVP-Fraktion vom 28. Juni 2016 (Vorlage Nr. 2642.1 - 15207) betreffend Wählbarkeitsvoraussetzungen 3. Bestehende Regelung 4. Kommentar zur neuen Gesetzesbestimmung 5. Finanzielle und personelle Auswirkungen 6 Obergericht, das Kantonsgericht und das Strafgericht bereits gelten. Seite 2/4 2716.1 - 15371 3. Bestehende Regelung Bislang gilt für die Wahl der sieben Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder des Verwaltungsge- bzw. den in einem kantonalen Anwaltsregister verzeichneten Personen vorbehalten. Diese Regelung besteht sogar vor Bundesgericht (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). 2716.1
-
2723.1 - Interpellationstext
-
Fragen: 1. a. Was ist der Grund, dass der Kanton Abfallkübel in Top-Zustand durch neue ersetzt? b. Besteht eine Dringlichkeit, diese Kübel zu ersetzen? 2. Plant der Kanton diese Neuanschaffungen auch in anderen
-
2723.2 - Antwort des Regierungsrats
-
Fragen 1. a) Was ist der Grund, dass der Kanton Abfallkübel in Top-Zustand durch neue ersetzt? b) Besteht eine Dringlichkeit, diese Kübel zu ersetzen? Der Kanton trägt als Eigentümer und Betreiber des GIBZ
-
2720.2 - Antrag des Regierungsrats (Publikationsgesetz)
-
(ID 1515) Synopse Sparpaket 2018: Verzicht auf Druck Gesetzessammlung: Änderung des Gesetzes über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug Geltendes Recht [M09] Antrag des Re