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2720.11 - Antrag des Regierungsrats (Zuger Kantonalbank)
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gestützt auf § 41 Bst. b§ 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[BGS 111.1], beschliesst: § 6 Besteuerung 1) BGS 651.1 - 2 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 7. März 2017; Vorlage Nr Privataktionäre und Partizipanten entfallende Anteil am Vermögen und am Reingewinn unterliegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3
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2720.16 - Antrag des Regierungsrats (Binnenschifffahrt)
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(ID 1502) Synopse Sparpaket 2018: Besteuerung der Schiffe (exkl. Berufsfischerei und konzessionierte Schifffahrt): Änderung des EG zum BG über die Binnen- schifffahrt Geltendes Recht [M09] Antrag des Franken. 5 Für Schiffe mit elektrischem Antrieb wird die Steuer um 50 Prozent ermässigt. § 13e Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben
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2720.19 - Antrag des Regierungsrats (Prämienverbilligung)
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(ID 1499) Synopse Sparpaket 2018: Korrektur von Verzerrungen im System der Prämienverbilligung: Änderung des Gesetzes betreffend individuelle Prämienver- billigung in der Krankenpflegeversicherung Gel
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2720.17 - Antrag des Regierungsrats (Schifffahrt)
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geändert: § 2 Abgeltung 1 Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten. 2 Bei diesem
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2720.25a - Synopse
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Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas- sung[BGS 111.1], beschliesst: § 6 Besteuerung § 6 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) 1) BGS 651.1 - 2 - Geltendes Recht kantonale Anteil am Ver- mögen und am Reingewinn weder vom Kanton noch von den Gemeinden zur Besteuerung herangezogen werden. Diese teilweise Steuerbefreiung gilt nicht für andere Abgaben wie Grundst Privataktionäre und Partizipanten entfal- lende Anteil am Vermögen und am Reingewinn unter- liegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3
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2720.24a - Synopse
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Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas- sung[BGS 111.1], beschliesst: § 6 Besteuerung § 6 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) 1) BGS 651.1 - 2 - Geltendes Recht kantonale Anteil am Ver- mögen und am Reingewinn weder vom Kanton noch von den Gemeinden zur Besteuerung herangezogen werden. Diese teilweise Steuerbefreiung gilt nicht für andere Abgaben wie Grundst Privataktionäre und Partizipanten entfal- lende Anteil am Vermögen und am Reingewinn unter- liegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3
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2720.24 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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sowieso nicht erzielt, da beispielsweise Segelboote, welche den See ebenfalls be- nützten, kaum besteuert würden. Die Kommission spricht sich mit 10:5 Stimmen ohne Enthaltung für die vorgeschla- gene Bootstypen die Steuer für die Benützung des Sees gestrichen bzw. diese reduziert werden solle. Dafür bestehe kein Grund. Dem wird entgegenge- halten, finanziell sei die Steuer für Schiffe mit elektr ischem 29. November 2012 (BGS 751.33) ..................................................... 11 3.15. Besteuerung der Schiffe (exkl. Berufsfischerei und konzessionierte Schifffahrt) (EP-Massnahme 6.16e): Änderung
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2720.25 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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vorberatende Kommission stellt ihre Anträge gemäss ihrem Bericht Nr. 2720.24 - 15442. Ausser bei der Besteuerung der Schiffe folgt die Kommission den Anträgen des Regierungs- rats. Die Stawiko stellt zusätzlich mit 3 Ja- zu 1 Nein-Stimme ohne Enthaltung, ihr zuzustimmen. 2720.25 - 15452 Seite 9/13 2.15. Besteuerung der Schiffe (exkl. Berufsfischerei und konzessionierte Schifffahrt) (EP-Massnahme 6.16e): Änderung elektronischer Form herauszugeben. Eine Printversion kann we i- terhin, jedoch gegen eine Gebühr, bestellt werden. Damit werden rund 100 000 Franken pro Jahr eingespart. Die Stawiko beschliesst einstimmig
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2720.1a - Beilage Zusammenfassung
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und Extrazügen vom 29. November 2012 30'000 EG zum BG über die Binnenschifffahrt (BGS 753.1) Besteuerung der Schiffe (exkl. Berufsfischerei und konzessionierte Schifffahrt): Änderung des Einführungsgesetzes
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2720.22 - Antrag des Regierungsrats (Waldgesetz)
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Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen, eine Abgeltung von maximal 30 % der Beförsterungskosten, bestehend aus Lohn-, Lohnneben- und Arbeitsplatzkosten. 3 Für die Mitwirkung beim Vollzug der Waldgesetzgebung Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen, eine Abgeltung von maximal 30 % der Beförsterungskosten, bestehend aus Lohn-, Lohnneben- im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge in Abhängigkeit von der betreuten