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1538.2 - Antwort des Regierungsrates
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nach erfolgter Anzeige be- kannt. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass ein Restrisiko bestehen bleibt, nach der Anzeige Repressalien ausgesetzt zu sein. Die Gewaltspirale lässt sich aber letztlich Rahmen der Gewaltprävention ist die engere Vernetzung bzw. die Koordination der bereits heute bestehenden Präventionsstellen und die Bündelung der Kräfte im Bereich der Jugendarbeit. Es gibt nämlich bereits über spezifische Fachstellen informieren sowie allenfalls Schutzmass- nahmen ergreifen. Seit 1993 besteht die Opferhilfe mit den Beratungsstellen. Auf diese weist die Polizei hin, wenn sie eine Strafanzeige
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1554.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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- auf Gemeindestufe durch den Bürgerrat, eine von ihm bestellte Kommission oder eventuell durch den Einwohnergemeinderat bzw. eine von ihm bestellte Kommission bzw. - auf Kantonsstufe durch den Regierungsrat Regierungsrat, die Direktion des Innern oder eine neu bestellte Kommission zu erfolgen. Zur Begründung machte der Motionär geltend, das Bundesgericht habe am 9. Juli 2003 im Zusammenhang mit der ordentlichen gemeindlicher und kantonaler Ebene über Einbür- gerungen entscheidet. Dabei sollen traditionelle, bestehende Strukturen genutzt sowie bewährte und erfahrene Organe mit diesen Aufgaben betraut werden. Dem-
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1555.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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attraktiven Flughafen Zürich einsetzt. Diese Strategie ist sehr dynamisch. De- ren Entwicklung kann bestens innerhalb des Regierungsrats vorgenommen werden, sofern die Anstösse von aussen regelmässig erfolgen Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Agglomerati- onsverkehr. In vielen dieser Bereiche bestehen bereits Konkordate und Vereinbarun- gen (z.B. Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene Die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene ist heute schon sehr eng. Es bestehen u.a. Zusammenarbeitsfelder im Bereich Arbeitsmarktmassnahmen, Arbeitsinspekto- rate, Tripartite
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1554.3 - Antrag des Regierungsrates
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Kostenvor- schusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Leistung. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Leistung. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung
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1559.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Anders als nach altem Recht (Art. 5 Abs. 3 lit. b alt ELG) besteht diese Möglichkeit somit nicht nur bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen oder Spitälern
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1556.1 - Interpellationstext
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Interesse der zugerischen öV-Benutzer- Innen sind nach der Fertigstellung des Zimmerberg II denkbar? 4. Bestehen in der Volkswirtschaftsdirektion schon Vorstellungen, welche Ausbau- ten auf dem Zuger Schienennetz
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1557.1 - Interpellationstext
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(Kantonsspital- Areal)? Ist dieser Bebauungsplan nach der neuen Praxis genehmigungsfähig? Wenn Ja, worin bestehen die Vorteile, auch im Vergleich mit dem Bebauungs- plan Bundesplatz? Wenn Nein, ist der Regierungsrat Andreas in Cham? Ist dieser Bebauungsplan nach der neuen Praxis genehmigungsfä- hig? Wenn Ja, worin bestehen die Vorteile, auch im Vergleich mit dem Bebau- ungsplan Bundesplatz? Wenn Nein, ist der Regierungsrat Ermessen höher gewichtet als das Ergebnis der Volksabstim- mung? 3. Was bedeutet dieser Entscheid für bestehende Bebauungspläne? Muss davon ausgegangen werden, dass in Zukunft bei Beschwerdeverfahren zu Baugesu-
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1559.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ängige Leistungen handelt. Da die Abklärung des Bedarfes mit erheblichem Aufwand verbunden ist, besteht ein Interesse daran, möglichst wenig Fälle zu haben, welche zusätzlich zu den EL auch auf Sozialhilfe
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1559.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 1559.6 Laufnummer 12579 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Bericht und Antrag der Staatswirtschaft
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1564.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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urteilung oder besser zur Nachhaltigkeitsbe- urteilung des Richtplans zu erarbeiten resp. eine bestehende Methodik anzupassen oder zu op- timieren. Es sei auch eine kritische Auseinandersetzung mit den Übertragungsleitungen. Der Grundsatz E 7.1.4, wonach sich der Kanton einzusetzen hat, dass auch bestehende Leitungen saniert und damit die Grenzwerte für neue Anlagen eingehalten werden, kann vom Kanton werden. 4.2. Konkreter Handlungsbedarf zur Anpassung des Richtplanes Für folgende Richtplankapitel besteht Bedarf zur Anpassung: − Kapitel G Grundzüge der räumlichen Entwicklung: − Anpassung bezüglich der