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1642.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
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der Art und Weise ihrer Entscheidkompetenz (originär oder delegiert) sowie nach der Frage des Bestehens eines ordentlichen Rechtsmittels an eine Bundesbe- hörde, soll sich neu die Frage des Instanzenzugs Kranken- kassen einerseits und Ärzten und Apothekern anderseits sind durch das vom Obergericht hiezu bestellte besondere Schiedsgericht zu erledigen. § 18 Abs. 1 1 aufheben Begründung: Gemäss § 8 des Einfüh Kantone verpflichtet, für alle öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten richterliche Behörden zu bestellen mit grundsätzlich voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Diesem Erfordernis ist der Kanton Zug
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1641.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Eltern darüber informiert und sie damit auch in die Pflicht genommen. Gleichzeitig könnte auf bestehende und gewiss noch auszuweitende freiwillige Angebote auf- merksam gemacht werden. In der Stadt St
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1642.2 - Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
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Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf
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1697.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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anzupassen. 2.2 Geburtszulage Es ist den Kantonen überlassen, Geburtszulagen einzuführen oder die bestehenden Regelun- gen beizubehalten. Aktuell kennen die Kantone Luzern (800 Franken), Uri (1'000 Franken) für Nichterwerbstätige vor. Die Leistungen entsprechen den Zulagen für Arbeitnehmende. Allerdings besteht nur An- spruch, wenn das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen
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1697.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Vorlage Nr. 1697.3 Laufnummer 12947 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 22. Oktober 2008 Sehr geehrter Herr Präsi
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1697.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2009
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kanto- nale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper
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1697.2 - Antrag des Regierungsrates
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kanto- nale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper
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1697.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kanto- nale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper
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1697.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 1697.4 Laufnummer 12950 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 12. Januar 2009 Sehr geehrter Herr Prä
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1697.6 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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als 16 sein, es darf kein Anspruch auf Zulagen im Ausland bestehen und es muss sich um ein Kind handeln, zu dem ein Kindsverhältnis nach ZGB besteht (also nicht z.B. Stiefkind, Pflegekind etc.). Bei den der Kaufkraft ohnehin die ganze Zulage geschuldet. b) Ebenfalls ein kaufkraftbereinigter Anspruch besteht für Schweizerinnen/Schweizer, die z.B. für die Eidgenossenschaft in irgend einem Land der Welt arbeiten die Kinder in der Schweiz bleiben, während z.B. der Vater für zwei Jahre nach Chile entsandt wird, besteht ohnehin Anspruch auf die un- gekürzten Leistungen. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die