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765.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bau der neuen Haltestellen an die Bietergemeinschaft SBZ, Batigroup AG/Wüest AG, - Anpassung der bestehenden Bahnhöfe an die Arbeitsgemeinschaft Stadtbahn Zug, Anliker/Reggiori, - Ausführung der Bahntechnik Walchwil neun neue moderne Haltestellen nach einheitlichem Er- scheinungsbild. Die fünf bereits bestehenden Bahnhöfe wurden baulich aufgewertet und behindertengerecht ausgestaltet. Die Haltestellen gingen Installationen; Verzicht auf neue Haltestelle Oberwil Widenstrasse, stattdessen Anpassung der bestehenden Station Oberwil. 4.3 Abrechnung des Beitrags an die Unterführungen der Gemeinden Für den Bau von
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754.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 581.11/754.10 (Laufnummer 12077) GENEHMIGUNG DER SCHLUSSABRECHNUNG FÜR DEN NEUBAU DER STRAFANSTALT ZUG BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 13. JUNI 2006 Sehr
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765.8 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Installationen; - Verzicht auf neue Haltestelle Oberwil Widenstrasse, stattdessen Anpassung der bestehenden Station Oberwil. Die Finanzkontrolle hat die Schlussabrechnungen geprüft und stellt in ihrem Bericht
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995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erledigt. V. Bestehendes kantonales und Bundesrecht gegen häusliche Gewalt Bevor Lücken im Zuger Recht im Kampf gegen häusliche Gewalt ausgemerzt werden können, sind die bereits heute dafür bestehenden rechtlichen häuslicher Gewalt 1. Frühere Praxis 2. Ermitteln statt Vermitteln 3. Erfahrungen im Jahre 2003 V. Bestehendes kantonales und Bundesrecht gegen häusliche Gewalt 1. Strafprozessuale und strafrechtliche Massnahmen damaligen Vorlage des Regierungsrats des Kantons St. Gallen zur Ergänzung des Polizeigesetzes. Danach bestehe die polizeiliche Re- aktion bei häuslicher Gewalt häufig im Versuch, den Streit zu schlichten, oder
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999.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
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veranlassen, trotz einer bestehenden Wahlverteidigung eine amtliche Verteidigung zu bestellen bzw. die bestehende nicht zu entlassen. Zu Abs. 3: An der Zuständigkeit für die Bestellung und die Entlassung eines vorgeschlagenen Handlung bestehen würde oder die Untersuchungsbehörde darüber mittels einer beschwerdefähigen Verfügung zu ent- scheiden hätte. Das vorgesehene Akteneinsichtsrecht besteht bereits, wird aber möglichst gleichmässige Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Anwälte anstrebt, indem die Bestellungen zentral erfasst werden. Zu Abs. 5: Die Vergütung des amtlichen Verteidigers erfolgt weiterhin
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999.04 - Änderungen der erweiterten Justizprüfungskommission
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des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung ch Frist zur Bestellung eines Verteidi- gers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist unge- nutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Richter den rens zu treffenden Anordnungen, namentlich betref- fend Haft und weiterer Zwangsmassnahmen sowie Bestellung eines amtlichen Verteidigers, Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, Akteneinsicht, v
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999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung verzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Richter den strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts. 3 In Abweichung von Absatz 2 Ziffer 1 ist für die Bestellung und Entlas- sung des amtlichen Verteidigers der Strafgerichtspräsdient zuständig. § 6 6. Anzeige
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999.02 - Antrag des Obergerichtes
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des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung verzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Richter den die Person des Verteidigers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Bestellung und die Entlassung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach § 2 Abs. 2. 4 Der amtliche Verteidiger
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999.03 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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aufzunehmen. 3. Detailberatung Zu § 2 (Zuständigkeit): Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Strafuntersuchung nicht mehr der Unter- zuständig bezeichnet. Weil diese vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Regelung einzig für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Untersuchung gilt, wird sie in einem separaten hinzugefügt. 4 999.3 - 10961 Zu § 10ter (Notwendige Verteidigung): Weil sich die Zuständigkeit für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Ver- teidigung neu sowohl aus Absatz 2 als auch 3 von § 2 ergibt,
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999.07 - Bericht und Antrag der Redaktionskommission
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vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug sind: ... Abs. 3: In Abweichung von Abs. 2 Ziff. 1 ist für die Bestellung und Entlassung des amtlichen Verteidigers der Strafgerichtspräsident zuständig. § 16 Abs. 2 Sie