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999.06 - Antrag von Christoph Hohler zur 2. Lesung
Justizprüfungskommission hatte auf die 1. Lesung den Abänderungsantrag unterbreitet, dass für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Verteidigung nicht der Untersuchungsrichter, sondern vielmehr das Span- nungsverhältnis stünden, weshalb es zweckmässig erscheine, eine unabhängige Stelle für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Verteidigung als zuständig zu erklären (Vorlage Nr. 999. 3 - 10961 der Vorlage vom Untersuchungsrichter festgesetzt werden. Nachdem nunmehr die Kom- petenz für die Bestellung und Entlassung des amtlichen Verteidigers beim Strafge- richtspräsidium liegt, erscheint es konsequent
2417.2 - Antwort des Regierungsrats
Varianten, die zusätzl i- chen Fahrten durch die Stadt Zug auf ein Minimum beschränkt, da ein bestehender Li- nienast entfällt. Mit diesem Linienabtausch können die Anliegen der Kundinnen und Kunden sowie Altstadt. - Die Erschliessung des Gebietes Sennweid in Steinhausen ist weiterhin gewährt und in Zug bestehen an den Haltestellen Dammstrasse oder Landis&Gyr Anschlüsse zu den Zügen. - Durch den Linienabtausch für alle Busfahrten zwischen Cham und Zug. Mit der Stadtbahn, welche die Zone 622 nicht befährt, besteht hingegen während dem ganzen Tag eine günstig ere Alternative für Fahrten zwischen Cham und Zug. Die
2437.2 - Antwort des Regierungsrats
insbesondere dann, wenn am selben Tage mehrere Behörden mittels unterschiedliche r Wahl- systeme neu bestellt werden. Beim sogenannten «Super Sunday» (Gesamterneuerungswahl der kantonalen und kommuna- len Behörden) ernsthafte Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer A b- stimmung bestehen (Abs. 2). Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsre- 1 Gesetz über die Wahlen und Direktion des Innern und der Gemeinden sowie dem Kommunikationsbeauftragten des Regierungsrats bestehenden «Arbeitsgruppe Wahlen 2014» im Hinblick auf die Erneuerungswahlen 2014 diskutiert. Die «Arbeitsgruppe
2435.2 - Antwort des Regierungsrats
n Jah- ren muss die ZVB im Rahmen des Bestellverfahrens ihre geringeren Aufwendungen für Fahrzeuge und Fahrdienst im Rahmen des Offertverfahrens an die Besteller weiterg e- ben. 9. Wie waren die Verne letzten Jahren markant ausgebaut. Richtung Zug und Cham besteht in der Hauptverkehrszeit ein 7.5 Minutentakt, nach Baar und nach Rotkreuz besteht ein Viertelstundentakt. Seit dem Fahrplanwechsel 2013 verkehren vermittelt. Für umsteigefreie Verbindungen ins Zentrum der Stadt Zug oder andere Direktverbindungen bestehen hingegen keine gesetzlichen Vorgaben, welche geltend gemacht werden könnten. Beim öffentlichen Verkehr
2429.1 - Interpellationstext
innsteuer/Wegzugsbesteuerung: a) generell auf Unternehmen im Kanton Zug b) auf den Wegzug von bestehenden Unternehmen c) auf ansiedlungsinteressierte Unternehmen d) auf das lokale Gewerbe und deren Aktionäre
2569.3b - Beilagen 2 bis 7
aktuellem Bestand der Schiffe im Kanton Zug) 619'220.98 100.0% 448'902.00 363'816.00 Beispiele Besteuerung Schiffe nach Typen: (Bsp. gleich wie Abklärungsauftr. 4, Tabelle 2; vgl. Zeile) dm kW Steuer (RR) 1894; KV; BGS 111.1 ). Kann gerade auch mit Bezug auf einen Rahmenbeschluss - im konkreten Fall bestehend aus mehreren Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen- gesagt werden, dass eine kombinierte Regelung eine Sparmassnahme unmittelbar dem längerfristigen Entlastungsziel, dem eine "Gesamt- rechnung" am besten dient. Auch das erwähnte Ziel einer Gesamtbewertung der gleich- mässigen Belastung aller Beteiligten
2569.4a - Synopse
Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 1) (Stand 2. Mai 2015) wird wie folgt ge- ändert: § 6 Besteuerung § 6 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) 1 Gemäss der in § 7 dieses Gesetzes gesetzliche kantonale Anteil am Vermögen und am Reingewinn weder vom Kanton noch von den Gemeinden zur Besteuerung herangezogen werden. Diese teilweise Steuerbefreiung gilt nicht für andere Abgaben wie Grund- Franken. 5 Für Schiffe mit elektrischem Antrieb wird die Steuer um 50 % ermässigt. § 13e (neu) Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben
2569.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
rechnen, denn das Fundraising stellt eine zusätzliche Au fgabe dar, die erfüllt werden will. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass private Hilfswerke weniger Gelder ge- nerieren können, wenn der Kanton Zug Fundraising der Lotteri e- fonds per Ende 2015 einen Bestand von 11,5 Millionen Franken aufweist. Ausserdem bestehen Reserven, die sich aus der Fondsbewirtschaftung angehäuft haben und die verteilt werden können.
2569.3a - Synopse
die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973�) (Stand 2. Mai 2015) wird wie folgt geändert: § 6 Besteuerung § 6 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) 1 Gemäss der in § 7 dieses Gesetzes gesetzliche kantonale Anteil am Vermögen und am Reingewinn weder vom Kanton noch von den Gemeinden zur Besteuerung herangezogen werden. Diese teilweise Steuerbefreiung gilt nicht für andere Abgaben wie Grundst Privataktionäre und Partizipanten entfallende Anteil am Vermögen und am Reingewinn unterliegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3
2569.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
5 Für Schiffe mit elektrischem Antrieb wird die Steuer um 50 Prozent er- mässigt. § 13e (neu) Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren 1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben 19942) (Stand 8. November 2014) wird wie folgt geändert: § 46 Abs. 1 (geändert) 1 Jede Gehaltsklasse besteht aus neunzehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren

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