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2582.2 - Antwort des Regierungsrats
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als beim Metalli zusätzlich eine Unterführung zur Verfügung steht. Entlang der Nord-Süd- Achse bestehen ausserdem an der Bahnhofstrasse (zwischen Postplatz und Bundesplatz) zwei ungesteuerte Fussgäng Priorisierung an den Lichtsignalanlagen angewiesen. Da zwischen Zug–Mänibach und Metalli keine Busspur besteht und in Zukunft wohl auch keine solche ge- baut werden kann, würden kürzere Wartezeiten für die F n Individualverkehr und somit auch für den öffentlichen Verkehr führen. Namentlich am Postplatz besteht heute ein Gleichgewicht, indem während Spitzenzeiten alle Verkehrsteilnehmenden tragbare Wartezeiten
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2581.01 - Wortlaut Petition
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mehr Arbeit und deutlich weniger Lohn. So wird es dem Kanton Zug in Zukunft nicht gelingen, die besten Lehrpersonen auf dem Markt zu verpflichten - wie es eigentlich die Absicht der Bildungsdirektion
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2587.1 - Motionstext
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hrs Banknoten aus. Sie b e- stimmt deren Nennwerte und Gestaltung. 2. Mit der Verankerung der bestehenden Nennwerte der Banknoten und der Einführung einer 5‘000-er Note im Währungsgesetz selber wird das
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2588.2 - Antwort des Regierungsrats
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zu den schweizerischen Arbeitskräften Neben der SECO-Statistik zur registrierten Arbeitslosigkeit besteht in der Schweiz seit 1991 e i- ne zweite Statistik mit Resultaten zur Erwerbslosigkeit, die Schweizerische
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2591.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Lehrpersonen implementiert worden. Es besteht derzeit kein Anlass, an den be- stehenden Rahmenbedingungen Änderungen vorzunehmen. Das aktuelle Konzept kann mit den bestehenden Ressourcen umgesetzt werden. Eine echanismen für Lehrpersonen und Polizei sind nicht eine Ex- klusivität des Kantons Zug, sondern bestehen auch in anderen Kantonen. 1.2. Beförderungsmechanismen bei (kantonalen) Lehrpersonen Vorab ist darauf
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2592.1 - Motionstext
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Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist derart anzupa s- sen, dass die bestehende folgende Stückelung der von der Schweizerischen Nationa l- bank ausgegebenen Banknoten im Gesetz von Philip C. Brunner und Manuel Brandenberg betreffend Standesinitiative zur Verankerung der bestehenden Bargeldnotennennwerte (CHF 10, 20, 50, 100, 200, 1000) im Bundesgesetz über die Währung und Za Gestaltung. Zuständig ist das dreiköpfige Direktorium der Nationalbank. 2. Mit der Verankerung der bestehenden Nennwerte der Banknoten im Währungsgesetz selber und die Übertragung der Kompetenz zur Festlegung
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2593.2 - Antwort des Regierungsrats
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Abs. 2 der Verordnung über die Notorganisation vom 15. Januar 1985 (BGS 541.11) eine Delegation bestehend aus der Direktorin des I nnern, dem Sicherheitsdirektor und dem Baudirektor zur politischen Leitung Flüchtlingsbereich im Kanton Zug und der Frage, wie sich der Kanton Zug zur Bewältigung der seit 2015 bestehenden besonderen Lage , aber auch im Hinblick auf das Eintreten einer ausserordentlichen Lage vorbereitet
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2592.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Selbstständigkeit und die Unabhängigkeit der SNB sind wichtige Pfeiler für das Funktionieren und Bestehen der SNB, wie vorstehende Ausführungen zeigen. Eine Gut- heissung der Motion würde aber gerade einen Brunner und Manuel Brandenberg vom 25. Februar 2016 betreffend Standesinitiative zur Verankerung der bestehenden Bargeldnotennennwerte (CHF 10, 20, 50, 100, 200, 1000) im Bundesgesetz über die Währung und Za und Manuel Brandenberg vom 25. Februar 2016 betref- fend Standesinitiative zur Verankerung der bestehenden Bargeldnotennennwerte (CHF 10, 20, 50, 100, 200, 1000) im Bundesgesetz über die Währung und Za
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2592.01 - Schreiben an die Bundesversammlung
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Das Bundesgesetz über die Wahrung und die Zahlungsmittel (WZG) ist derart anzupas- sen, dass die bestehende folgende Stückelung der von der Schweizerischen National- bank ausgegebenen Banknoten im Gesetz immer stärker und Bargeld gilt zuweilen schon fast als etwas Kriminelles. Mit derVerankerung der bestehenden Nennwerte der Banknoten im Währungsgesetz selber und die Übertragung der Kompetenz zur Festlegung
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2596.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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systema- tische Wanderroutenplanung führte zu einem Wanderwegnetz, das um einen Drittel kürzer als das bestehende Wegnetz ist. Da damit auch Wanderwege auf geeigneten Naturbelägen weg- fallen, kann der Anteil Dauer positiv auf die Biodiversität aus. Die Streichung dieses Gebiets wäre nicht nachhaltig. Der bestehende Wildtierkorridor im Gebiet Littibachtobel b leibt bestehen. Der ökologische Wert ist nicht das Anpassung Gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden (Art. 4, Abs. 1 lit a).