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707.5 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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In der Bauprojektphase wurde durch zusätzliche Zustandsuntersuchungen festge- stellt, dass der bestehende Oberbau mehrheitlich wieder verwendet werden konnte. In der Kantonsratsvorlage ging man von einem gemeinsamer Arbeiten. Die Entsorgung von Teerbelägen wurde erst nach der Krediterteilung zwingend. Der bestehende Belagsaufbau wurde genauer untersucht. Dabei wurde teerhaltiger Asphaltbelag nachgewiesen. Gemäss 4/707.5/427.4/482.4/1060.4 - 11889 Die starken Niederschläge im Mai 1999, bei welchen auch eine bestehende Stütz- mauer der SBB ausserhalb der Baustelle eingestürzt ist, haben im Baustellenbereich zu z
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916.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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überlassen wird. Mit der darin vorgesehenen Festlegung des Min- destbeitragssatzes auf 20 % wird der bestehende Steuerausgleich verstärkt, auf eine solide gesetzliche Grundlage gestellt und dem Anliegen der
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948.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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des Grundbuchs liefern, sondern auch für den Aufbau von Landinformationssystemen. Dazu sind die bestehenden Vermessungen durch Erneuerungen zu aktualisieren und in eine EDV gerechte Form zu bringen. Das
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948.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 22. Februar 2005
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Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug Änderung der Bestimmungen über die amtliche Vermessung vom 16. Dezember 2004 Der Kantonsrat des Kantons Zug, g
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948.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug Änderung der Bestimmungen über die amtliche Vermessung vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
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948.04 - Antrag des Regierungsrates
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Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug Änderung der Bestimmungen über die amtliche Vermessung vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
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948.08 - Bericht und Antrag der Redaktionskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 948.8 (Laufnummer 11604) GESETZ BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DES SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCHES FÜR DEN KANTON ZUG ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AMTLICHE VERMESSUNG BERICHT
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991.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Gemeinden sind mit ihren lokalen Verhältnissen am besten vertraut, besser jedenfalls als eine zentrale kantonale Organisation. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, den Grundsatz der gemeind- lichen aus, sondern die bestehende Funkanlage müsste entsprechend ausgebaut werden. Gemäss der von der Zuger Polizei eingeholten Offerte würden sich die Kosten für den Ausbau der bestehenden Funkanlage auf rund Vielmehr können die an der Reuss liegenden Gemeinden eine massgeschneiderte Lösung unter Einbezug der bestehenden Kräfte mit wenig zusätzlichen Mitteln aufbauen. 991.2 - 11447 7 Gemäss Auskunft des Polizeikommandos
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988.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Strukturen und Zuständigkeiten zur Kosteneindämmung bei der Informatik seien ungenügend. Die jetzt bestehende Informatikkonferenz scheine sinnlos und es würden im Wesentli- chen lediglich die Wünsche der einzelnen Organ zur Seite zu stellen. Damit das Amt über genügend personelle Ressourcen verfügt, wurden die bestehende „Stabsstelle Ressourcen“ des Direktionssekretariats der Finanzdirektion und der Bereich „Projekte“
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2381.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Lorzenebene und den dazu anschliessend durch den Kantonsrat beschlossenen Richtplaneinträgen (L 11.3) bestehen nun konkrete Aufträge zur Optimierung des Gebietes um die Schiessanlage. In diesem Zusammenhang sofern sie von den Schutzmassnahmen betroffen sind. Dasselbe Ver- fahren gilt für Anpassungen von bestehenden Schutzplänen. Auch bei allfälligen Änderungen der Zonenabgrenzungen im Choller wird somit eine