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2449.1 - Interpellationstext
sie wie folgt vor: Sie teilen dem Kanton detailliert mit, wie sie aus ihrer Sicht dabei korrekt besteuert werden. Die Verwaltung teilt dann verbindlich mit, wie sie das Geschäft veranlagen. Die Unter- nehmungen Auskunft der Steuerbehörden. Im Antrag legt das Unternehmen die Sachlage und die daraus resultierende Besteuerung dar. Durch G e- genzeichnung bestätigt die Behörde, dass die Steuerfolgen für den geschilderten
2442.1 - Interpellationstext
ist ferner auch, dass die Margen in diesem Gewerbe klein sind. Der Kos- tendruck ist hoch und es besteht die Gefahr, dass bei Sicherheitsaspekten gespart wird. Kleine Fehler können dabei bereits ein (grösseres)
2455.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 2455.1 Laufnummer 14826 Motion der SP-Fraktion betreffend Reduktion der Umfahrung Cham-Hünenberg auf die Kammern B und C vom 30. November 2014 Die SP-Fraktion hat am 30. November 2014 folg
2454.1 - Motionstext
gemeinden an die Autobahn im Bereich des Wünschbaren ist. Weder heute noch in den nächs- ten Jahren besteht ein Problem, dass der Verkehr aus dem Berggebiet nicht Zugang zur Auto- bahn hat. Eine Reduktion
2461.1 - Postulattext
unterproportional Gebühren zahle. Aus diesem Grund ist in der Bundesverfassung der Grundsatz „der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit“ (Art. 127, Abs. 2 BV) gegen das Äquivalenz-Prinzip
2458.1 - Postulattext
Neubauten für die ZVB angesichts der heutigen prekären Verhältnisse dringend und zwingend. Hingegen besteht für die übrigen Bauten ein erheblicher Handlungsspielraum, ob und wann diese realisiert werden sollen
2459.1 - Postulattext
Konzeptideen des Kunsthauses lassen sich in Verbindung mit dem bereits neu gestalte- ten Aussenbereich bestens umsetzen. - Die Investitionskosten werden deutlich tiefer sein. Das vom Regierungsrat angesagte
2460.1 - Motionstext
der Schweiz unb e- schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu 70 % besteuert werden (Steuergesetzrevision 2007 und 2009) resp. nur eine Reduktion von 30 % statt 50 % von Ak
2468.1c - Beilage 3
akkreditiert sind; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können: und d: eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Bildungsdienstleistungen anbietet; und c. eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Ein- richtungen darstellt. 2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als be BG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsiden- tin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2 P
2468.1a - Beilage 1
2Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der Sc sehen Universitätskonferenz abgebildet. Für die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen bestehen heute keine vergleichbare Rechtsgrundlage und keine Organstruktur, die direkt abzulösen wä- re. Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt werden. Es handelt sich dabei um bereits heute bestehende und zulasten des Schulkonkordats 1970 abgerechnete Kosten für Tätigkeiten im Rahmen der interkantonalen

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