-
2398.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
III kann aber ein substanzieller Anteil der heute privilegiert besteuerten Erträge trotz gezielter Massnahmen nicht mehr bevorzugt besteuert werden. Die analoge Weiterführung des heutigen Systems, das heisst USR III kann ein substanzieller Anteil der heute privilegiert besteuerten Erträge trotz gezielter Massnahmen nicht mehr bevorzugt besteuert werden. Die analoge Weiterführung des heutigen Systems, das heisst dieser Erträge gewichtet. Das Analoge gilt für Erträge innerhalb der Box. Damit werden privilegiert besteuerte Gewinne im Ressour- cenpotenzial mit tieferem Gewicht berücksichtigt als ordentlich besteuerte
-
2407.1 - Motionstext
-
zu- künftige Anwendungsarchitektur zur Ablösung der bestehenden ISOV-Plattform definieren, bevor weitere Projekte zur Ablösung einzelner bestehender ISOV Anwendungen gestartet werden (z.B. Projekt NERZ) fachlich in IT-Themen, insbesondere zum Aspekt der Integration der amtsinternen Fachanwendungen in die bestehende Anwendungs- architektur des Kantons, unterstützt werden. Diese Mitwirkungspflicht ist siche rzustellen
-
2398.1 - Motionstext
-
NFA-Zahlungen infolge der Verschiebung auf der zeitlichen Achse noch drei Jahre auf hohem Niveau bestehen bleiben. Gemäss Schlussbericht zur USR III will der Bund die Kantone je nach Ausgestaltung der Er-
-
2412.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Massnahmen vom Gericht Auskunft über einen Fall von Rechtsverweigerung oder –verzögerung oder einen Bestechungsfall verlangen. Selbst bei Eingriffen in solchen Extremsituationen wären immer das Subsidiaritätsprinzip wird einem Amt vorgeworfen, durch Missachtung der Submissionsgesetzgebung oder gar durch passive Bestechung einen konkreten Unternehmer bei einem Auftrag bevorzugt zu ha- ben. Eine kantonale Verwaltungs Datenschutzstelle und der Ombudsstelle in deren gesetzlichen Zuständigkeitsbereichen erteilt. Es besteht jedoch folgende, sehr seltene Ausnahme: Der Kantonsrat kann – ohne Revision der Kantonsver- fassung
-
2416.1 - Antwort des Regierungsrats
-
Direktion für Bildung und Kultur (DBK) erlauben würde, die Zahlen von den Gemeinden einzuverlangen, besteht dabei nicht. Deshalb sind die Verfügbarkeit und die Lieferung der Zahlen an sich abgängig von der
-
2434.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
-
Planung von neuen Strassen im Sinne des Ku l- turlandschutzes kritisch hinterfragt wird, ob nicht bestehende Strassenverbindungen aufgeho- ben werden können, wenn neue Strassenverbindungen geschaffen werden 2 Diese Änderungen wurden von der Kommission ebenfalls kommentarlos genehmigt. 3.9 Energie Das bestehende Kapitel Energie soll mit dieser Richtplanänderung angepasst, ergänzt und neu geordnet werden. Zunächst Instituts in einem Referat vor den kantonalen Energiedirektoren bestätigt. Solange dieses Risiko besteht und niemand garantieren kann, dass durch ein Geothermie-Projekt keine Erdbeben ausgelöst werden und
-
2433.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Regi e- rungsrat beauftragt werden sollte, dem Kantonsrat zügig eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Energiegesetzes vorzulegen. Bei herkömmlichen mechanischen Stromzählern wird der Stromverbrauch
-
2433.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
legiferieren wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss. Es bestehen pa- rallele Kompetenzen des Bundes und der Kantone im Datenschutz. Es besteht derzeit auf Bun- desebene jedenfalls keine Regelung des betreffend «Datenschutz Smart Meter» eingereicht. Der Grund für die datenschutz- rechtliche Regelung besteht darin, dass mit den Smart Meters auch Persönlichkeitsprofi le er- stellt werden können, die gemäss detailliertes Last- gangprofil erstellen lassen will oder bei einem Mieterwechsel unter dem Monat. Hier besteht das Interesse, den Wert unter dem Monat auszulesen. Im Übrigen gilt nach Abs. 7 das Daten- schutzgesetz
-
2451.5a - Beilage Synopse
-
Ag- gressionsverhalten zeigt. § 10 Verhaltensauffällige Hunde § 10 Verhaltensauffällige Hunde 1 Bestehen Hinweise, dass von einem Hund eine Gefahr für Menschen oder Tie- re ausgeht, überprüft die Kant Haltung überprüfen und ei- ne Verhaltensabklärung des Hundes vor- nehmen oder vornehmen lassen. 1 Bestehen Hinweise, dass von einem Hund eine Gefahr für Menschen oder Tie- re ausgeht, überprüft die Kant
-
2451.3a - Beilage Synopse
-
verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. § 10 Verhaltensauffällige Hunde 1 Bestehen Hinweise, dass von einem Hund eine Ge- fahr für Menschen oder Tiere ausgeht, überprüft die Kant