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2394.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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kommen von natürlichen Personen und Gewinne von juristischen Personen anders besteuert würden. 3. Entstehungsgeschichte des bestehenden Systems § 202 Abs. 2 StG ist seit dem 1. Januar 2001 unverändert in Kraft der Grundstückge- winnsteuer im Sinne von § 189 StG. Folglich besteht für die Käuferschaft auch keine solidari- sche Haftung und die Besteuerung eines allfälligen Gewinns erfolgt bei der ordentlic hen Ge- kantona- len Angleichung der Vorgänge, die eine Besteuerung der Grundstückgewinne auslösen, als auch der Voraussetzungen, welche zu einem Aufschub der Besteuerung führen. Gleichzeitig konnten die Kantone zwischen
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2394.1 - Motionstext
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Privatvermögen die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer hinterlegt werden. Obwohl eine a n- dere Besteuerung erfolgt, ist nicht ganz einzusehen, weshalb bei juristischen Personen und Geschäftsvermögen in
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2402.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Geschäftsberichtes. Die Stawiko beantragt Ihnen einstimmig, 14.1. auf den Geschäftsbericht 2013, bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung einzu- treten und ihn zu genehmigen; 14.2. die drei im Anhang ordnungsgemäss erfolgte und empfiehlt sie zur Genehm i- gung. Der gesamte Jahresabschluss kann bei GVZG bestellt oder im Internet unter www.gvzg.ch eingesehen und ausgedruckt werden. Zur Totalrevision des Gesetzes
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2404.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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waren demgegenüber bis Ende 2012 die Gemeinden zuständig. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten besteht im Kanton Zug daher schon lange, dies al- lerdings zu Lasten des Kantons. Wille des Gesetzgebers die KESB eine Kompetenzorientierte Familienarbeit (KOFA) angeordnet. Das Hauptan- liegen der KOFA besteht darin, Probleme und Belastungen in Familien sowie Problem- verhalten von Kindern und Jugendlichen
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2424.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ver- gleich zu ordentlich besteuerten Gesellschaften eben auch nur reduziert besteuert werden können. Führt man noch vor der USR III eine auf kantonaler Ebene reduziert besteuerte L i- zenz-/Patentbox ein lraum. § 16c (neu) Diese Bestimmung regelt die Besteuerungszeitpunkte der unechten Mitarbeiterbeteiligungen. Anpassung an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Diese neue Bestimmung Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundes- steuer (SR 642.123) in Kraft (AS 2013, 787). Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt eine
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2424.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Infrastrukturunternehmen - Besteuerung von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeteiligungen - Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes - Besteuerung von Lotteriegewinnen - Besteuerung nach dem Aufwand - Steuerabzug Infrastrukturunternehmen - Besteuerung von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeteiligungen - Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes - Besteuerung von Lotteriegewinnen - Besteuerung nach dem Aufwand - Steuerabzug predige und Wein trinke. Dagegen wurde argumentiert, dass vom Grundsatz her sämtliche Einkünfte zu besteuern seien. Das Steuerrecht hat den Zweck, die Finanzierung des Gemeinwesens zu gewährleisten. Dazu soll
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2424.3b - Synopse (Steuergesetz)
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§ 243quinquies (neu) Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des In- krafttretens der Änderung vom [Datum 2. Lesung KR] nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während feste Entschädigungen, Mitarbei- terbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen be- ziehen; § 14 Besteuerung nach dem Aufwand § 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert) Per- son aufgrund eines von der Schweiz abgeschlos- senen Abkommens zur Vermeidung der Doppel- besteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. f) Aufgehoben. - 4 -
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2425.1 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2425.1 Laufnummer 14745 Kleine Anfrage von Andreas Hausheer betreffend PUK-Bericht zum Fall Romer, Vizepräsidium KESB Antwort des Regierungsrates vom 26. August 2014 Am 6. August 2014 reic
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2468.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Stimmen auf die Mitglieder des Hochschulrats. Im Hochschulrat sind die zehn Vereinbarungskantone des bestehenden Universitätskonkordats von 1999 vertreten. Dies sind die Kantone Zü- rich, Bern, Waadt, Genf, Freiburg seine Studierenden, die ausserhalb des Wohnsitzkan- tons studieren, werden weiterhin über die bestehenden Finanzierungs- und Freizügigkeitsver- einbarungen geregelt. Artikel 11 des Hochschulkonkordats explizit fest, dass die interkan- tonalen Hochschulbeiträge weiterhin auf der Grundlage der beiden bestehenden Finanzi e- rungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen, der Interkantonalen Universitätsvereinbar ung
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2468.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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werden die institutionellen Grundlagen für die (unerlässliche) Hochschulkoordination geschaffen. 3.3. Besteht mit dem Beitritt zum Konkordat die Gefahr, dass damit indirekt später Ein- fluss auf Organisation einzelnen Hochschulen genommen werden kann? Immer wenn ein souveränes Staatsgebilde Kompetenzen abtritt, besteht die Gefahr, dass sich diese Rechtsordnung entgegen den eigenen Interessen entwickelt. Dieses Dilemma