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2453.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte, Bauforum und Heimatschutz. Dem Regierungsrat sind seit dem Bestehen der Denkmalkommission seit bald 24 Jahren keine Probleme in Bezug auf die Z u- sammensetzung der für die direkt Betroffenen wie auch für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sind. Bestehende Leitlinien und Merkblätter zur Denkmalpflege sollen für den Kanton Zug aufbereitet und deren Anwendung Eigentümerschaft sehr oft voll ausgeschöpft. In vielen Fällen werden z.B. neue Anbauten an das bestehende Gebäude bewillig t, die die Unterbrin- gung nutzungsintensiver Teile wie Küche, Sanitäranlagen
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2451.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen dar. Für einige Kommissionsmitglieder besteht auch aus diesem Grund eindeutig Handlungsbedarf. Mit dem Hundegesetz würde es einfacher, sinnvolle als vier Hunden – auch wenn sie klein sind – nicht mehr gewährleistet werden können. Eine Ausnahme besteht hingegen, wenn die Hunde noch nicht sechs Monate alt sind, denn eine Mutterhündin soll auch zusammen
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2451.2 - Antrag des Regierungsrats
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verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhal- ten zeigt. § 10 Verhaltensauffällige Hunde 1 Bestehen Hinweise, dass von einem Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, überprüft die Kanton
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2443.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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2015 stattfinden (Datum der Kantonsratssitzung, an welcher der Kantonsrat inform iert wird). ‒ Es besteht die Möglichkeit eines Zirkularverfahrens. Seite 2/3 2443.3 - 14861 Im Weiteren ist zu beachten, dass
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2475.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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Rechtsuchenden bestehen, mit den bestehenden gesetzlichen und insbesondere auch haushaltrechtlichen Instrumenten weiterhin wirkungsvoll begegnen können. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben haben sich ausführliche Erhebungen wichtig, damit sie ihre eigene Tätigkeit evaluieren und verbes- sern können. Besteht die Hauptaufgabe der Gerichte in der Beurteilung von zivil-, straf- und verwaltungs- rechtlichen
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2476.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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sung. Grundsätzlich bestehe ohne- hin der Immissionsschutz des ZGB, was als ausreichend betrachtet wird. Bei Einhaltung der Entfernung von vier Meter zur Grundstücksgrenze bestehe bei normalen Reihene and wird mit 15:0 Stimmen wie folgt festgelegt: "Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nac h- barliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12 n Maximalhöhe zugestimmt hat, sowie die Fälle, in denen eine gesetzliche Bestandesgarantie für bestehende Bäume statuiert ist. Für an öffentliche Verkehrsflächen anstossende Grundstücke gelten öffentl
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2476.2 - Antrag des Regierungsrats
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2015; Vorlage Nr. 2476.2 (Laufnummer 14868) 1 Bei noch übungsgemäss bestehenden Tretrechten ist der Pflüger bei der Feld- bestellung berechtigt, auf das nichtbepflanzte Land des Nachbars drei Meter weit – Das Recht zur Erstellung einer Brandmauer auf der Grenzlinie zwischen zwei bereits bestehenden Gebäuden besteht auch dann, wenn die Scheidewand den bau- und feuerpolizeilichen Vor- schriften nicht genügt haltende Gartenbäume und Ziersträucher 0,5 Meter. 2 Bei Anlagen neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück nicht ebenfalls aus Waldboden besteht, ein Abstand
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2766.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
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Gesichter und Nummernschilder erkennen können. Heute sei aber jedes Smart- phone mit einer Kamera mit bester Auflösung aufgerüstet. Es stellten sich die Fragen, ob der Kanton VMS-Kameras mit einer extraschlechten Ver- tragsabschluss mit den direkten Lieferanten versuchen, das Bestmögliche herauszuholen. Die bestehende Verkabelung zwischen den Standorten kann weiterverwendet werden und ist nicht Bestandteil der Vorlage Betrieb nehmen wird, beträgt die Lebensdauer der aktuellen Systeme deutlich mehr als zehn Jahre. Es besteht daher die Möglichkeit, dass auch die neuen Systeme einige Jahre länger als die kalkulierten zehn
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2766.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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kürzer wird und dass in diesem Bereich wohl in wenigen Jahren bereits wieder Anpas- sungsbedarf bestehen könnte. Es ist deshalb wichtig, dass nur diejenigen Elemente ersetzt werden, die tatsächlich notwendig für die im Projekt «Kommunikation und Leittechnik 2016+» en t- haltenen Anlagen aufgeführt. Das bestehende und das zukünftige System können aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus und Umfangs sowie der Aufgaben zukünftiger Projektph a- sen. Fazit: Ein direkter Vergleich des zukünftigen Systems mit dem bestehenden System ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Für den zukünftigen Betrieb des Systems ist
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2762.12 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht (§ 25 Abs. 1 FHG). - Aufgrund der Informationen aus dem oben zitierten NZZ-Artikel bestehen grosse Preisdiffe- renzen bei den Angeboten und auch konkrete Aussagen zu den Kosten, zum erwarteten Nutzen und zu allfälligen Synergien zu bereits bestehenden oder im Aufbau befindlichen anderen e-Government-Anwendungen. Die Stawiko verweist auf Seite 10