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2794.00 - Genehmigung des Bundes
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Ausbau der Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Zudem macht das BAV darauf aufmerksam, dass die Bestellung von Angeboten im ÖV eine Verbundaufgabe von Bund und Kanton ist und ein allfälliger Ausbau der Neueinzonungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag sicherzu stellen. Bei fehlender Verfügbarkeit bestehender Bauzonen sollen die Gemeinden ein Kaufrecht erhalten. Damit plant der Kanton geeignete Hilfsmittel Mehrverkehr grundsätz lich auf der bestehenden Infrastruktur abgewickelt werden soll. Zu den Kapiteln 5 1.1.4 und 5 5.2.2 müssen in der nachgeordneten Planung die bestehenden Verkehrs 11 Richtplan des Kantons
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2794.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung
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gewisse Pilotprojekte umgesetzt sein werden. Die Kommission ist der Meinung, dass bis dann mit dem bestehenden Gesamt- verkehrskonzept gearbeitet werden kann. Zudem ist es wichtig, dass die notwendigen Abklä- Bevölkerung bei Planungen und Verdichtungen wird einlässlich und kontrovers diskutiert. Konsens besteht insofern, dass es Sinn macht, die Bevölkerung einzub e- ziehen. Ob, wie und in welchem Umfang soll sehr wichtig ist, dass auch noch in 30 Jahren Platz für Gewerbe und Industrie vorhanden ist. Zudem besteht ansonsten die Gefahr, dass Neuein- zonungen wieder nötig werden könnten. Die Problematik ist umso
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2827.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Interpellation der CVP-Fraktion in Bezug auf die Hochbauten auf die Strategie «Werterhaltung von Bestehendem vor Neubau» hingewiesen (Vorlage Nr. 2637.2 - 15292). Das Hochbauamt wird also nach der Realisierung n ermittelt. Die strategischen Finanzziele der wiederkehrenden, marktgerechten Erträge können am besten mit einer Baurechtslösung erzielt werden, bei der ein Investor im Rahmen eines Konkurrenz- verfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Immobilienstrategie bieten und sich dabei auf bestehende und teilweise bereits bekannte Dokumente stützen. Die CVP-Fraktion bezeichnet ihre Eingabe als
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2828.2 - Antwort des Regierungsrats
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fallen nicht im Kanton Zug an und können deshalb mit der KLR nicht dargestellt werden; - mit den bestehenden Systemen kann bereits genügend genau über Aufwand und Ertrag Auskunft gegeben werden; - die Einführung bzw. Gebühren erhoben werden; - die Amtsaufgaben sind durch Bundesrecht vorgegeben und deshalb besteht kein Hand- lungsspielraum; 1 siehe § 26 Arbeitszeitverordnung (BGS 154.214) 2 siehe § 27 Arbeits
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2844.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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geldwerten Vorteilen neu eine Quellensteuerbelastung von total 31,5 Prozent. Der durch die Schweiz so besteuerte geldwerte Vorteil wird je nach Doppelbesteuerungsabkommen am Wohnsitz der Empfängerin oder des schreibt in seiner gültigen Fassung nämlich vor, dass die Kantone 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen erhalten (Art ften in den einzelnen Ortschaften für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gemeindebehörden die besten Voraussetzungen schafft. Umgekehrt bestätigen aber Bevölkerungsumfragen, dass es eher unwesentlich
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2843.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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1) kennen Regelungen zur Finanzierung von politischen Parteien oder Gruppierungen. Im Kanton Zug besteht keine Pflicht, die Herkunft von in politischen Kampag- nen verwendeten Mitteln offenzulegen. Bezüglich erhalten haben oder die sie selbst für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne aufwenden, anzugeben. Zudem besteht ein Risiko, dass Spenden über eingesetzte Mittelspersonen oder via juristische Strukturen vorgenommen
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2844.2 - Antrag des Regierungsrats (EG ZGB)
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ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); h) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes
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2860.1 - Bericht der Ombudsstelle
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Besprechung erfolgt, erzählte Frau Kerner auf Nachfragen der Ombudsfrau. Eine schriftliche Vereinbarung bestehe nicht. 14 15 Frau Kerner erzählte weitere Beispiele von mündlichen Vereinbarungen, die sie anders keine Bewilligung Frau Fischer hat sich ein Einfamilienhaus in einer schon seit vielen Jahren bestehenden Arealüberbauung gekauft. Es ist das äusserste in der Reihe und daran angebaut hatte es seit Anbeginn und wertschätzend die Zusammenarbeit mit den Behörden funktio- niert hat. Bis auf wenige Ausnahmen besteht eine sehr grosse Bereitschaft, die Kontaktaufnahme der Ombudsfrau nicht als Angriff zu verstehen
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2861.2 - Antwort des Regierungsrats
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gegen einen schulischen Neubau an der Hofstrasse ausg e- sprochen. Überdies ist auf Anpassungen am bestehenden Schulbau zu verzichten resp. sind solche auf das Notwendige zu beschränken. … Ein gewisses Ent Ausbaureserve an der Hofstrasse bewusst? Es ist wohl unbestritten, dass eine Komplettierung einer bestehenden Schulanlage kostengüns- tiger als ein Neubau an einem anderen Standort ist. Dies ist mitunter der sich damals gegen einen schulischen Neu- bau an der Hofstrasse ausgesprochen. Auf Anpassungen am bestehenden Schulbau sei derzeit zu verzichten bzw. sie seien auf das Notwendige zu beschränken. Namentlich
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2861.1 - Interpellationstext
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bei Lehrerberufen. Genau für diese Berufsfe lder ist die FMS da. Lagerräume des Staatsarchivs an bester Wohn- und Seesichtlage Im Weiteren ist es sehr fraglich, ob ein Staatsarchiv mit seinen grossflächigen auf dem Ar- beitsmarkt zunehmend attraktiv. - Der Schultypus FMS ist schweizweit am Wachsen. - Es besteht schweizweit ein grosser Mangel an Fachkräften im Gesundheitswesen, in der Sozialen Arbeit und zunehmend