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2771.1 - Motionstext
Leistungstests beziehen sich auf das im Lehrplan 21 verlangte Wissen und Können und ergänzen die bestehenden Zuger Instrumente der Qualitätssicherung und -entwicklung. Der hierfür neue Absatz könnte wie folgt
2795.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Lösung, in welcher die TREZ in die bestehenden Gehaltsklassen überführt und die Be- sitzstandswahrung gewährleistet wird. Mit dem Einbau der TREZ in die bestehenden Gehalt s- klassen würden die Maximalwerte gerechte Gesamtvergütung. Zürich : WEKA Business Media AG. Tages-Anzeiger, 2018. Die Rangliste der besten Lohnzahler . [Online] Link https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/die-rangliste-der-beste einer Taggeldversicherung abgedeckt wird. Handlungsbedarf Es besteht kein Handlungsbedarf. 4.5.4. Ferien Beschreibung Pro Kalenderjahr besteht bis zum vollendeten 49. Altersjahr ein Anspruch auf bezahlte
2794.1b - Beilage 2 Erläuterungsbericht
definierte Leit- gedanken und konkrete Ziele – das bestehende Richtplankapitel G (Abbildung 1). Der ROK- Rohling war das «Turngerät» für diesen Prozess und besteht nicht als eigenständiges Dokument weiter. Aufgrund . Folgen dieser Trends im Bereich «ÖV und MIV» Das bestehende Verkehrssystem ist zu den Spitzenzeiten überlastet. Die Herausforderung besteht darin, den Verkehr so zu steuern, dass das Verkehrsaufkommen grossflächiger unbebauter Bauzonen schwierig. Die Herausforderung besteht primär darin, neue Arbeitsplätze optimal an die bereits bestehenden Verkehrsinfrastrukturen (ÖV und Velo-/ Fussverkehr) anzubinden
2794.3a - Beilage: Synopse
der Siedlungsbe- grenzungslinien: a. sind die Linien ausgezogen, besteht kein Handlungsspiel- raum; b. sind die Linien gestrichelt, besteht ein Spielraum von 1 bis 2 Bautiefen. S 3 Hochhäuser S 3.1 Gebiete der Siedlungsbegrenzungslinien: a. sind die Linien ausgezogen, besteht kein Handlungsspiel- raum; b. sind die Linien gestrichelt, besteht ein Spielraum von 1 bis 2 Bautiefen. S 3 Hochhäuser S 3.1 Gebiete der Siedlungsbegrenzungslinien: a. sind die Linien ausgezogen, besteht kein Handlungsspiel- raum; b. sind die Linien gestrichelt, besteht ein Spielraum von 1 bis 2 Bautiefen. S 3 Hochhäuser S 3.1 Gebiete
2794.00 - Genehmigung des Bundes
Ausbau der Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Zudem macht das BAV darauf aufmerksam, dass die Bestellung von Angeboten im ÖV eine Verbundaufgabe von Bund und Kanton ist und ein allfälliger Ausbau der Neueinzonungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag sicherzu stellen. Bei fehlender Verfügbarkeit bestehender Bauzonen sollen die Gemeinden ein Kaufrecht erhalten. Damit plant der Kanton geeignete Hilfsmittel Mehrverkehr grundsätz lich auf der bestehenden Infrastruktur abgewickelt werden soll. Zu den Kapiteln 5 1.1.4 und 5 5.2.2 müssen in der nachgeordneten Planung die bestehenden Verkehrs 11 Richtplan des Kantons
2794.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung
gewisse Pilotprojekte umgesetzt sein werden. Die Kommission ist der Meinung, dass bis dann mit dem bestehenden Gesamt- verkehrskonzept gearbeitet werden kann. Zudem ist es wichtig, dass die notwendigen Abklä- Bevölkerung bei Planungen und Verdichtungen wird einlässlich und kontrovers diskutiert. Konsens besteht insofern, dass es Sinn macht, die Bevölkerung einzub e- ziehen. Ob, wie und in welchem Umfang soll sehr wichtig ist, dass auch noch in 30 Jahren Platz für Gewerbe und Industrie vorhanden ist. Zudem besteht ansonsten die Gefahr, dass Neuein- zonungen wieder nötig werden könnten. Die Problematik ist umso
2827.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Interpellation der CVP-Fraktion in Bezug auf die Hochbauten auf die Strategie «Werterhaltung von Bestehendem vor Neubau» hingewiesen (Vorlage Nr. 2637.2 - 15292). Das Hochbauamt wird also nach der Realisierung n ermittelt. Die strategischen Finanzziele der wiederkehrenden, marktgerechten Erträge können am besten mit einer Baurechtslösung erzielt werden, bei der ein Investor im Rahmen eines Konkurrenz- verfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Immobilienstrategie bieten und sich dabei auf bestehende und teilweise bereits bekannte Dokumente stützen. Die CVP-Fraktion bezeichnet ihre Eingabe als
2828.2 - Antwort des Regierungsrats
fallen nicht im Kanton Zug an und können deshalb mit der KLR nicht dargestellt werden; - mit den bestehenden Systemen kann bereits genügend genau über Aufwand und Ertrag Auskunft gegeben werden; - die Einführung bzw. Gebühren erhoben werden; - die Amtsaufgaben sind durch Bundesrecht vorgegeben und deshalb besteht kein Hand- lungsspielraum; 1 siehe § 26 Arbeitszeitverordnung (BGS 154.214) 2 siehe § 27 Arbeits
2844.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
geldwerten Vorteilen neu eine Quellensteuerbelastung von total 31,5 Prozent. Der durch die Schweiz so besteuerte geldwerte Vorteil wird je nach Doppelbesteuerungsabkommen am Wohnsitz der Empfängerin oder des schreibt in seiner gültigen Fassung nämlich vor, dass die Kantone 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen erhalten (Art ften in den einzelnen Ortschaften für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gemeindebehörden die besten Voraussetzungen schafft. Umgekehrt bestätigen aber Bevölkerungsumfragen, dass es eher unwesentlich
2843.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
1) kennen Regelungen zur Finanzierung von politischen Parteien oder Gruppierungen. Im Kanton Zug besteht keine Pflicht, die Herkunft von in politischen Kampag- nen verwendeten Mitteln offenzulegen. Bezüglich erhalten haben oder die sie selbst für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne aufwenden, anzugeben. Zudem besteht ein Risiko, dass Spenden über eingesetzte Mittelspersonen oder via juristische Strukturen vorgenommen

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