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2818.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
finanziellen Konsequenzen vernachlässigbar sind. Seite 10/10 2818.1 - 15661 7. Zeitplan Februar 2018 Bestellung vorberatende Kommission im Kantonsrat Bis Mitte Mai 2018 Beratung vorberatende Kommission (zwei des leistungserbringenden Gemeinwesens besteht gegenüber der Verursacher in oder dem Verursacher der Amtshandlung. Bei mehreren zahlungspflichtigen Personen besteht Solidarhaftung. Dies bedeutet, dass die
2818.3 - Bericht und Antrag der Kommission
sich die finanzielle Ausgangslage in den letzten sieben Jahren geändert habe und die Möglichkeit bestehen müsse, jeden Volks- entscheid nach einer gewissen Zeit wieder zu thematisieren. Mehrere Kommiss sodann auf den Standpunkt, dass der Erlass in der heutigen Form anwendbar sei und für allfällig bestehende Unklarheiten (Prinzipien der Gebührenbemessung, Gebühr für Fo- tokopien) die Rechtsprechung als Volksentscheid muss nach einer gewissen Zeit wieder thematisiert werden können. Aus Sicht der Kommission besteht derzeit aber kein Bedarf für eine Totalrevision, zumal mit der angestrebten Bereinigung die grössten
2818.2 - Antrag des Regierungsrats
(ID 1602) Synopse Teilrevision Verwaltungsgebührentarif Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 23. Januar 2018; Vorlage Nr. 2818.2 (Laufnummer 15662) Kantonsratsbeschluss über die Gebühre
2818.3a - Beilage Synopse
(ID 1602) Spezial-Synopse Teilrevision Verwaltungsgebührentarif Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 23. Ja- nuar 2018; Vorlage Nr. 2818.2 (Laufnummer 15662) [M10K1] Antrag der vorberat
2818.5 - Ergebnis 1. Lesung
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1602) [M13] Ergebnis der 1. Lesung im Kantonrat vom 7. Juni 2018; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 2818.5 (Laufnummer 15792) Kantonsratsbeschluss
2817.4 - Bericht und Antrag der Kommission
Volksabstim- mung notwendig. Neben dem von der Vorlage vorgesehenen neuen Verfahren der Amtsenthebung bestehen di- verse Parallelverfahren. In der Debatte muss deshalb jeweils präzisiert werden, von welchem
2823.8c - Beilage 3 Kurzgutachten
Unterschutzstellung überdies einer materiellen Enteignung gleich, besteht ein Anspruch auf entsprechende Entschädigung. Überdies besteht auch bei weniger weit gehenden Eingriffen allenfalls ein Anspruch 5 1.2 Weitere Rechtsbereiche 1..2.1 Kulturgüterschutz Ergänzend zum eigentlichen Denkmalschutz bestehen weitere bundesrechtliche Vorschriften, welche im vorliegenden Zusammenhang allenfalls von Bedeutung Denkmiilern geworden sind, wobei jedoch keine gesetzlichen Altersgrenzen im Sinne eines Mindestalters bestehen (vgl. dazu auch Engeler, S. 44 f. und 141 ff., je mit weiteren Hinweisen; für den Kanton Zug § 2
2823.7a - Beilage Synopse
nicht übersteigt. § 12 Denkmalkommission – Organisation § 12 Aufgehoben. 1 Die Denkmalkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich
2823.7 - Anträge des Regierungsrats zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 2823.7 Laufnummer 15970 Laufnummer Nr. Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denk- malschutzgesetz, DMSG) Bericht und Anträge des Regierungsrats zur
2823.8b - Beilage 2 Präsentation
erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Nat Verordnungsrecht) Art. 5 NHG Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung d. die bestehenden Schutzmassnahmen; e. den anzustrebenden Schutz; f. die Verbesserungsvorschläge. 2 Die Inventare

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