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2857.2 - Antwort des Regierungsrats
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die Klassen, die ab dem Zeitpunkt der Anpassung in den Unterricht ein- treten werden. Für die bestehenden Lernenden und Studierenden gilt Besitzstandswahrung. Amt für Brückenangebote (ABA): Die Schulleitung Kleinen Anfrage «Folgenabschätzung von NI- KAS für die Bildungsqualität im Kanton Zug» (2878.1) besteht eine thematische Nähe. Zur Be- antwortung der Interpellation wurde nach Möglichkeit auf bereits können Laptops mit den Schulkosten im Stipendiengesuch angegeben werden. Bei der Integrationsvorlehre besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Di- rektion des Innern bzw. den Sozialen Diensten Asyl. An den
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2856.2 - Antwort des Regierungsrats
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m umsetzbar, weshalb diesbezüglich nicht von mehr Unfällen aus- zugehen ist. Selbstverständlich besteht die eingangs erwähnte Obhutspflicht fort. Von Aktivit ä- ten, welche durch die professionell handelnde
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2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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der Anpassung nicht betroffen, da er bereits heute Besteuerungsquoten von 50 Prozent kennt. Bei der direkten Bundessteuer wird die Besteuerungsquote auf 70 Prozent erhöht. Die für die Patentbox qual keine Ände- rungen, weil die Besteuerungsquoten sich bereits heute auf 50 Prozent belaufen. Für die direk- te Bundessteuer sieht der Bund eine Erhöhung der Besteuerungsquote von heute 50 bzw. 60 auf 70 optimierte Vorlage mit dem Titel Steuervorlage 17 (SV17) erarbei- tet, welche die Besteuerung der bislang privilegiert besteuerten Gesellschaften in einem ver- tretbaren Ausmass erhöht und den Kantonen gewisse
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2904.3a - Beilagen 1 - 11
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freiwillig auf eine privilegierte Besteuerung zu verzichten, sich also kantonal ordentlich besteuern zu lassen, obwohl es die Voraussetzungen auch für eine privilegierte Besteuerung erfüllen würde? Solange diese Nidwaldner Immaterialgüter-Tarif reduziert besteuerten Gewinne für NFA-Zwecke voll wie ordentliche Gewinne, obwohl sie kantonal und gemeind- lich nur reduziert besteuert werden. Dieser NFA-Effekt wurde seinerzeit Teilbesteuerung qualifizierender Dividen- den. Der Kanton Zug wäre frei, die bisherigen kantonalen Besteuerungsquoten von 50 Prozent bei Beteiligungen im Privatvermögen (§ 19 Abs. 2 StG) bzw. im Geschäftsver-
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2904.2 - Antrag des Regierungsrats
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sellschaft besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jah- ren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteuerung. 4 Beim Wechsel einer Für die bis 2019 nach §§ 68 und 69 besteuerten Holding- verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven beansprucht wird und für die der Staatsver- trag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt. § 70 Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen bei Umwandlung in eine Holding-
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2904.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Steuergesetzrevision Änderungen bei der Besteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, bei den Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht und bei der Besteuerung von Maklerprovisionen. Weiter wird (Anpassung) Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug und bei Beginn der Steuerpflicht: § 59b (neu) Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug und Ende der Steuerpflicht : § 59c (neu) § 59 Abs. 1 Ziff. 3: Folg ganz konkret in welcher Weise hätte geändert werden sol- len. b) Themen ausserhalb der STAF: Besteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken: § 64a StG Anpassung des DBG und des StHG an die
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2904.3b - Beilage Synopse
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Betriebsgesellschaft besteht ein An- spruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteue- rung. 4 Für die bis 2019 nach §§ 68 und 69 besteuerten Holding- und Ve verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven Steuerverwaltung die Besteuerung innert fünf Jahren ab Beginn der ermässigten Be- steuerung auf andere Weise sicherstellen, nament- lich durch Aufschub der ermässigten Besteuerung in der Patentbox bis
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2904.5 - Ergebnis der 1. Lesung
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gewidmet sind. § 65 Abs. 4 (geändert) 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reser- ven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reser- ven ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise sicherstellen, namentlich durch Aufschub der ermässigten Be- steuerung in der Patentbox bis zur anteiligen Besteuerung des vor Einbrin- gung entstandenen
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2904.1a - Beilagen 1 - 9
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künftig zu besteuernde F&E Kosten F&E Kosten in '000 Patentboxerfolg in '000 = F&E Kosten = Patentboxerfolg verrechnet mit hist. F&E Kosten, ordent. Besteuert = Patentboxerfolg, reduziert besteuert In den Überabzug für Forschungs- und Entwicklungs- kosten 70% = maximale Ermässigung 30% = mindestens zu besteuernder Reingewinn Patentboxerträge Bei einem Reingewinn vor kantonalen Ermässigungen von 50'000 Franken 11 Prozent besteuerten Statusgesellschaften eine moderate steuerliche Mehrbelastung auf neu rund 12 Prozent hinzunehmen haben, wogegen die heute mit rund 14,6 Prozent ordentlich besteuerten Ge- sellschaften
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2904.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Personen an und führt somit zu steigenden Preisen, namentlich für Wohneigentum und Mieten. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich im Kanton Zug lebende Personen mit tieferen Einkommen das Leben und Wohnen