-
2823.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2019
-
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1404) [M16] Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2019; Vorlage 2823.12 (Vorlage Nr. 15998) Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutz
-
2823.10 - Anträge von Adrian Moos zur 2. Lesung
-
Vorlage Nr. 2823.10 Laufnummer 15986 Laufnummer Nr. Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Anträge von Adrian Moos zur 2. Lesung vom 14
-
2823.9 - Anträge der SP- und ALG-Fraktion zur 2. Lesung
-
verbaut sich der Kanton Zug seine leben- dige Geschichte. Wenn das massiv verschärfte Gesetz so bestehen bleibt, werden unsere Nachkommen nur noch ganz wenige historische Bauten übernehmen können. Eine welche auch Heimat bedeuten, für die nachfolgenden Generationen unwiderruflich zerstört. Geschichte besteht nicht nur aus «äusserst» wichtigen Situationen und Begebenheiten. Es sind oft die kleinen Ergebnisse
-
2827.2d - Beilage 4 Portfoliostrategie
-
auszumachen. Es verfügt über eine grosse unbebaute Fläche an bester Lage, die heute als Parkplatz zwischengenutzt wird. Aller- dings besteht hier ein Vorvertrag zu einem Landabtausch mit der Stadt Zug. umfasst in erster Linie das Kernportfolio mit den kantonseigenen, bebauten Lie- genschaften und den bestehenden bzw. zu erstellenden kantonseigenen Bauwerken. In der Portfoliostrategie sollen der zukünftige umfasst in erster Linie das Kernportfolio mit den kantonseigenen, bebauten Liegenschaften und den bestehenden bzw. zu erstellenden kantonseigenen Bauwerken. Unbebaute Grundstücke können in den Handlungsraum
-
2827.2c - Beilage 3 Immobilienstrategie
-
unterscheiden, gilt der Grundsatz: «Eigentum vor Miete». Neubauinvestitionen werden erst getätigt, wenn bestehende Immobilien nicht durch organisatori- sehe, betriebliche und/oder bauliche Massnahmen optimiert Immobi- lien die folgenden Präzisierungen der Baudirektion massgebend: - Wir erhalten den Wert der bestehenden Infrastruktur weitsichtig und gemäss einer übergeordne- ten Strategie. Unterhalt und Erhalt kommen einen durchschnittlichen Zu- Stands-zu Neuwert (Z/N) von 0.84 auf. Ein grosserTeil des Portfolios besteht aus Gebäuden mit Bau- Jahr zwischen 1980 und 2000. Diese kommen in den nächsten 5 bis 15 Jahren in
-
2827.2e - Beilage 5 Regierungsratsbeschluss
-
Das VG anerkennt, dass für den zukünftigen Sitz des VG, nach dem Rückbau des ZVB- Hauses, die bestehenden Gebäude Neugasse 1+2 oderÄgeristrasse 56 in Frage kommen können. Es räumt einer künftigen Unterbringung
-
2827.2b - Beilage 2 Leitsätze
-
Tätigkeiten auf einen minimalen Verbrauch natürlicher Res- sourcen. 2. Wir erhalten den Wert der bestehenden Infra- Struktur weitsichtig und gemäss einer übergeord- neten Strategie. Unterhalt und Erhalt kommen
-
2844.52 - Anträge der SVP-Fraktion zur 2. Lesung (EG ZGB, Polizeidienststellen, juristische Personen, Steuerfuss)
-
vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegial - behörde mit drei Mitgliedern. Gemäss § 33 EG ZGB besteht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern. Das Präsidium
-
2845.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
verändernde Rahmenbedingungen Bei der Zuger Kantonalbank, einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft, besteh t das heutige Rechtskleid aus dem Kantonalbankgesetz und dem Geschäftsreglement. Das Kantonalbankg Kantonalbank diese Änderung des bisherigen Kantonal- bankgesetzes im Frühling 2018 annimmt, wird die Besteuerung bereits ab diesem Zeitpunkt so geregelt, wie es in § 4 des neuen Gesetzes vorgesehen ist . § 5 ersetzt. Damit wird die Anpassungsfähigkeit der rechtlichen Grundstruktur der Zuger Kantonalbank bestehend aus Gesetz, Statuten sowie Organisationsreglement deutlich erhöht. Ebenso werden die Ver- antwo
-
2845.1a - Beilage Entwurf Statuten ZKB
-
konstituiert sich der Bankrat selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizeprä- sidenten. 2 Der Bankrat bestellt einen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Bankrats zu sein braucht. Seite 7 von 13 3 Ist das Amt Organisationsreglement festgehalten. 3.4 Geschäftsleitung Artikel 28 Organisation 1 Der Bankrat bestellt eine Geschäftsleitung, der die Geschäftsführung und, unter Vorbehalt der Vertretungs- befugnisse oder gleicher wirtschaftlicher Berechtigung stehen, gelten als ein Mandat. 4 Keine Beschränkungen bestehen bei der Anzahl von Mandaten bei Rechtseinheiten, welche durch die Bank kontrolliert werden oder