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2904.3b - Beilage Synopse
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Betriebsgesellschaft besteht ein An- spruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteue- rung. 4 Für die bis 2019 nach §§ 68 und 69 besteuerten Holding- und Ve verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven Steuerverwaltung die Besteuerung innert fünf Jahren ab Beginn der ermässigten Be- steuerung auf andere Weise sicherstellen, nament- lich durch Aufschub der ermässigten Besteuerung in der Patentbox bis
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2904.5 - Ergebnis der 1. Lesung
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gewidmet sind. § 65 Abs. 4 (geändert) 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reser- ven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reser- ven ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise sicherstellen, namentlich durch Aufschub der ermässigten Be- steuerung in der Patentbox bis zur anteiligen Besteuerung des vor Einbrin- gung entstandenen
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2904.1a - Beilagen 1 - 9
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künftig zu besteuernde F&E Kosten F&E Kosten in '000 Patentboxerfolg in '000 = F&E Kosten = Patentboxerfolg verrechnet mit hist. F&E Kosten, ordent. Besteuert = Patentboxerfolg, reduziert besteuert In den Überabzug für Forschungs- und Entwicklungs- kosten 70% = maximale Ermässigung 30% = mindestens zu besteuernder Reingewinn Patentboxerträge Bei einem Reingewinn vor kantonalen Ermässigungen von 50'000 Franken 11 Prozent besteuerten Statusgesellschaften eine moderate steuerliche Mehrbelastung auf neu rund 12 Prozent hinzunehmen haben, wogegen die heute mit rund 14,6 Prozent ordentlich besteuerten Ge- sellschaften
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2904.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Personen an und führt somit zu steigenden Preisen, namentlich für Wohneigentum und Mieten. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich im Kanton Zug lebende Personen mit tieferen Einkommen das Leben und Wohnen
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2905.1 - Antwort des Regierungsrats
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41) verpflichtet, die Strassen lärmrechtlich zu sanieren. Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV müssen die bestehenden ortsfesten Anlagen soweit s a- niert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie trasse stellen einen Unfall- schwerpunkt dar. Aufgrund der engen Platzverhältnisse können die bestehenden Gefahren - situationen nicht durch bauliche Massnahmen behoben werden. Mit der geplanten abweichenden des motorisierten Individualve r- kehrs (MIV) verbessert werden. Gleichzeitig können die beiden bestehenden Unfallschwe r- punkte beim Kolinplatz und dem Knoten Graben-/Zugerbergstrasse entschärft werden
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2904.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. September 2019
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gewidmet sind. § 65 Abs. 4 (geändert) 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reser- ven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reser- ven ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise sicherstellen, namentlich durch Aufschub der ermässigten Be- steuerung in der Patentbox bis zur anteiligen Besteuerung des vor Einbrin- gung entstandenen
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2906.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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sse auch über Teile der Neugasse und der Ägeristrasse zu erweitern. 2906.2 - 15971 Seite 3/5 Es bestehen für Teile der Neugasse, Teile der Ägeristrasse und die ganze Grabenstrasse trifti- ge Gründe für bergstrasse stellen Unfallschwerpunkte dar. Aufgrund der engen Platz- verhältnisse können die bestehenden Gefahrensituationen nicht durch bauliche Massnahmen behoben werden. Auf der Ägeristrasse kann zudem des motorisierten Individualverkehrs (MIV) verbessert werden. Gleichzeitig können die beiden bestehenden Unfallschwerpunkte beim Kolinplatz und dem Knoten Graben-/Zugerbergstrasse entschärft werden. Das
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2908.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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B-Profil EFZ im SOG-Modell; Büroassistent[-in] EBA im SOG-Modell; Gymnasium SPF Wirt- schaft und Recht) bestehen und in einer zweiten Phase drei weitere Ausbildungsangebote (an- dere Berufe; Weiterbildungen;
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2908.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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und einem Guss sowie auf allen Bildungsniveaus entstehen. Im Bereich der gymnasialen Ausbildung besteht eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Sportmittelschule Engelberg, deren Konzepte übernommen werden
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2911.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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VRG). Ausnahmen von der Kostenpflicht bestehen, wenn Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege besteht (§ 27 VRG), bei entsprechender spezialgesetz licher Rege- lung (z.B. Art. 61 lit. a ATSG für die