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2108.02 - Antrag des Regierungsrates
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Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückweisung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommis- sion, entscheidet die Versammlung. Bis zur Erledigung des Ordnungsantrags wird die Beratung und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteres- se besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. § 94 Mitgliederzahl Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitglie- dern. Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl erhöht werden
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2147.02 - Beschluss der Vereinigten Bundesversammlung
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allen diesen neun Standesinitiativen keine Folge zu geben. Machen Sie es, wie der Ständerat, am besten ohne Gegenstimme. Leuthard Doris, Bundesrätin: Die Gewässerschutzgesetzgebung hat diesen Rat schon gemäss Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes Handlungsbedarf besteht. Handlungs- bzw. Klärungsbedarf besteht vor allem mit Blick auf die Frage der Kompensation der Fruchtfolgeflächen. Zwischenzeitlich hat sich Gewässer ist, das von der Regel ausgenommen ist; da mischen wir uns überhaupt nicht ein. Insofern besteht hier bereits viel Ermessensspielraym, da hat Frau Ständerätin Fetz Recht. Wir können ihn jetzt aber
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2147.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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aufgrund der Extensivierungsforderungen eno r- Seite 2/4 2147.2 - 14493 me Ertragseinbussen auf oftmals bestem Kulturland und Fruchtfolgeflächen (FFF) verurs achen. Einzelne Landwirtschaftsbetriebe müssten dadurch des Gewässerraums können daraus auch Einschränkungen in der Be- weidung entstehen. Im Kanton Zug besteht ein ausserordentlich dichtes Gewässernetz. Es ist keine Seltenheit, dass durch ein landwirtschaftliches
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2148.1 - Antwort des Regierungsrates
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Dienstleistungen des Amtes trotzdem garantiert wird? Antwort: Wie vorstehend zu Frage 1 aufgezeigt besteht im Grundbuch- und Vermessungsamt kein überdurchschnittlicher Personalwechsel. In den vergangenen
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2149.1 - Antwort des Regierungsrates
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wird heute gemeinsam von den Kanto- nen Zug, Schwyz und Uri sowie vom Bund bestellt und weiter entwickelt. Keiner der Besteller ist daran interessiert, zukünftig ohne Zusatznutzen höhere Betriebsbeiträge welche die Weiterentwicklung des Personenfern- und des Güterverkehrs zum Ziel hatte, wurde auch der bestehende Regionale Personenverkehr berücksichtigt. Im Fall der Stadtbahnlinie S2 be- deutete dies, dass
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2147.1 - Motionstext
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Gewässerräume würden aufgrund der Extensivierungsforderungen enorme Ertragseinbussen auf oftmals bestem Kulturland und Fruchtfolgeflächen (FFF) verursa- chen. Einzelne Landwirtschaftsbetriebe müssten dadurch
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2183.1a - Beilage
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zugezogen werden. 2 Deren Anhörung ist Sache der zuständigen Direktion oder einer vom Regierungsrat zu bestellenden Abordnung. Pflichten wie der Landschreiberin oder dem Landschreiber zu. 4 Die Frau Landammann Mitglied des Regierungsrates. 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
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2182.1 - Antwort des Regierungsrates
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diese Organisationen bzw. deren Leiterinnen und Leiter ist § 21 Abs. 3 KV auch anwendbar. Hingegen besteht von Gesetzes wegen keine Unvereinbarkeit des Kantonsratsmandats mit Führungsfunktionen in Institutionen Kantons) und des öffentlichen Rechts (bei einer Minderheitsbeteiligung) weiterhin angehören. Hingegen besteht eine Unvereinbarkeit mit der Zugehörigkeit zu den Leitungsorganen von öffentlich-rechtlichen Org repräsentativen Demokratie, dass Parlamentsmitglieder Interessenvertreter sind. Ihr Wählerauftrag besteht ja wesentlich auch darin, die spezifischen Interessen einzelner Berufs- und Wirtschaftszweige wahrzuneh-
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2181.1 - Interpellationstext
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auf die verschiedenen Gemeinden existiert ein Verteilschlüssel. G e- mäss mehreren Medienberichten besteht bezüglich Verteilung auf die Gemeinden schon seit längerer Zeit ein anzahlmässig erhebliches Ung
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2207.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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welcher Grundlage basieren die bestehenden Kameras und wie wird mit ihnen ver- fahren (Übergangsbestimmungen)? Für die bestehenden Anlagen der Stadt Zug und der Gemeinden besteht heute keine gesetzl i- che nach aktuellen juristischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten und zog Ver- gleiche zu den bestehenden Rechtsgrundlagen anderer Kantone und Städte. Er erachtete die Vorlage mit den Kriterien und Er sechs Monaten ab Inkrafttreten des VideoG den Anforderungen des Gesetzes genügen müssen. Bei allen bestehenden Anlagen wäre zu- nächst zu prüfen, ob die sie unter das VideoG fallen, insb. ob der Gegenstand